Namensänderung (öffentlich-rechtlich)
Namensänderung außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (BGB), also nicht z. B. auf Grund Eheschließung oder Ehescheidung.
Beschreibung
Sofern Sie eine Änderung Ihres Familien- und/oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht zum Beispiel bei Eheschließung oder -scheidung) begehren, müssen Sie eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.
Folgendes müssen Sie beachten:
- Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
- Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt, Namensänderungsbehörde).
Ansprechpartner
Stadt Schwentinental - Amt II Finanzen + IT
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1152
24221 Schwentinental
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Parkplatz Rathaus
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Besucherparkplätze
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Raisdorf
Linie:- Regionalbahn: Linie Kiel-Lübeck (RE 83 + RB 84)
- Haltestelle: Haltestelle "Timmsbrook"
Linie:- Bus: Linien 302, 303, 310, 315
- Haltestelle: Haltestelle "Stadtverwaltung"
Linie:- Bus: Linien 300, 303
- Haltestelle: Haltestelle "Raisdorf, Bahnhof"
Linie:- Bus: Linien 300, 302, 303, 310 315
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Svenja Beck
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04307/ 811-229
Herr Hartmut Ewald
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04307/ 811-233
Frau Britta Felgendreher
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04307/ 811-205
Frau Kira Heinrich
Telefon Festnetz: 04307 811-268
Frau Laura Hoffmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04307 811-221
Herr Michael Ihms
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04307/ 811-204
Frau Ramona Schwanbeck
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04307/ 811-236
Internet
Bankverbindung
Stadt Schwentinental
Empfänger: Stadt Schwentinental
IBAN: DE76 2105 0170 1000 2737 53
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
erforderliche Unterlagen
- Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis (als Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist).
- Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG beziehungsweise Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen).
- Beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen aktuellen Datums sein.
- Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde (Heiratsurkunde) beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch.
- Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein behördliches Führungszeugnis.
Bitte beachten Sie:
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück. Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Auskunft ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen erteilt die zuständige Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Stelle veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein