Geburtsnamen wiederannehmen
Unter einer Namensänderung versteht man den Wechsel des Familiennamens wegen Personenstandsänderung, z. B. Erklärung eines Doppelnamens.
Beschreibung
Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Namensänderungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Kindern
- Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils,
- Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann,
- Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern,
- Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils,
- erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland.
Bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Geschiedenen, Verwitweten
- nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland,
- Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner,
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen,
- Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe.
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt) Ihres Wohnsitzes.
Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter:
- bei Ehegatten: an das Standesamt des Eheschließungsortes,
- bei Kindern: an das Standesamt des Geburtsortes.
Hinweise für Lübeck: Namenserklärung
Für Namenserklärungen von Kindern ist das "Team Geburtenregister" zuständig.
Für alle anderen Namenserklärungen ist das "Team Namensangleichungen" zuständig.
Für Namenserklärungen von Kindern ist das "Team Geburtenregister" zuständig.
Für alle anderen Namenserklärungen ist das "Team Namensangleichungen" zuständig.
Ansprechpartner
Standesamt; Geburtenregister / Vaterschaftsanerkenntnisse / Kirchenaustritte
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Zufahrt Edward-Munch-Straße
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Bushaltestelle Wasserkunst
Bus: Linie 1, 4, 6, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Ein Rollstuhlfahrstuhl ist vorhanden, kann jedoch nur bis 200kg eine Person mit Rollstuhl befördern.
Öffnungszeiten
Mo.: 08.00 - 14.00 Uhr Di.: 08.00 - 14.00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Fr.: nur geöffnet für die Durchführung von Eheschließungen sowie für Terminkund:innen  
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: standesamt@luebeck.de
De-Mail: info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de
Formulare
Datenschutzverordnung Standesamt
Stichwörter
Anerkennung, austreten, Austritt, Babies, Babys, Bescheinigung Geburtszeit, Einbenennung, Eltern, Fehlgeburt, Geburten, Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung, Geburtsurkunde, Geburtsurkunden, Geburtszeit, Kind, Kinder, Kirche, Kirchenaustritt, Kircheneintritt, Kirchensteuer, Mitteilung Kinder, Namenserteilung, Neugeborene, Neugeborenes, Niederkunft, Schwanger, Selbstbestimmung, Selbstbestimmungsgesetz, Stammbuch, Standesamt, Transsexuellengesetz (TSG), Uhrzeit der Geburt, Vater, Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsnachweis, Wiederaufnahme in die Kirche
Standesamt; Namensangleichungen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Zufahrt Edward-Munch-Straße
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Bushaltestelle Wasserkunst
Bus: Linie 1, 4, 6, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo.: 08.00 - 14.00 Uhr Di.: 08.00 - 14.00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Fr.: nur geöffnet für die Durchführung von Eheschließungen sowie für Terminkund:innen  
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: namensaenderung@luebeck.de
De-Mail: info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de
Formulare
Datenschutzverordnung Standesamt
erforderliche Unterlagen
Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
- Die Namensänderung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
- Wird die Namensänderung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung beziehungsweise des Geburtsortes) zugegangen ist.
Kosten
Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 30,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Namensgebung, Einbenennung