Bestattung Anmeldung Erdbestattung

    Anmeldung einer Erdbestattung

    Wenn Sie eine verstorbene Person bestatten lassen möchten, können Sie hierfür eine Erdbestattung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn sich ein Todesfall ereignet hat, sind Sie als angehörige Person verpflichtet, die verstorbene Person zu bestatten. Neben anderen Bestattungsmöglichkeiten, können Sie hierfür eine Erdbestattung anmelden.

    Bei einer Erdbestattung wird der menschliche Leichnam in einem Sarg in ein Grab gelegt. Das ausgehobene Grab wird dann später mit Erde bedeckt. Die Erdbestattungen werden durch Bestattungsinstitute (Bestatter) durchgeführt.

    Sie müssen einen Friedhof auswählen, der für eine Erdbestattung zugelassen ist. Auf Antrag kann auf die Verwendung eines Sarges verzichtet werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

      Zuständigkeit

      Bitte wenden Sie sich

      • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt
      • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt
      • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll
      • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen

      Ansprechpartner

      Für Kronshagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

      erforderliche Unterlagen

      • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige (Bestattungsschein) des Standesamtes
      • Personalausweis sowie Geburts- oder Heiratsurkunde der verstorbenen Person
      • Bei Fehlgeburten ist eine ärztliche Bescheinigung (Datum, Umstand der Fehlgeburt, Name und Anschrift der Mutter) vorzulegen, wenn eine Bestattung gewünscht ist.
      • Bei Totgeburten (Gewicht mindestens 500 Gramm) ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn eine Bestattung gewünscht ist.

      Voraussetzungen

      • Eine angehörige Person von Ihnen ist verstorben.
      • Der Tod wurde bei einer Leichenschau festgestellt.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      • Der Tod Ihrer angehörigen Person wurde festgestellt (Leichenschau).
      • Der Leichnam wird in einem Sarg in eine Leichenhalle überführt.
      • Sie beauftragen ein Bestattungsunternehmen, die Erdbestattung durchzuführen.

      In der Regel übernimmt und beauftragt das Bestattungsunternehmen alle weiteren Schritte.

      • Sie erhalten vom Arzt oder der Ärztin die Todesbescheinigung.
      • Sie reichen die Todesbescheinigung beim zuständigen Standesamt ein, um die Sterbeurkunde zu erhalten.

      Fristen

      • Sie dürfen die verstorbene Person erst nach 48 Stunden nach Eintritt ihres Todes bestatten lassen.
      • Sie müssen die verstorbene Person innerhalb von 9 Tagen nach Eintritt des Todes bestatten lassen.
      • Die Gemeinde kann eine andere Bestattungsfrist bestimmen, wenn eine Leichenöffnung angeordnet wurde.

      Kosten

      Kostenart: variabel

      Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig. Die Kosten erfragen Sie daher bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs.

      Sie müssen mit weiteren laufenden Kosten rechnen, die abhängig von der Lage und Größe des Grabes, der Ruhezeit, der Dauer des Nutzungsrechts und weiteren Details (zum Beispiel Grabpflege) sind. Die jeweilige Friedhofsverwaltung legt dies in ihrer Satzung fest.

      Weitere Informationen

      • Bei Fehlgeburten (vor der 24. Schwangerschaftswoche unter 500 Gramm) gibt es keine Leichenschau.
      • Bei Fehl- und Totgeburten sind Sie nicht verpflichtet, Ihr Kind zu bestatten. Dies kann aber auf Wunsch eines Elternteils angemeldet werden.
      • Wenn Sie als angehörige Person die Kosten für die Bestattung nicht übernehmen können, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und Sie und gegebenenfalls weitere angehörige Personen haften als bestattungspflichtige Person als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
      • Wenn Sie als angehörige Person oder die Erben der verstorbenen Person nicht in der Lage sind, die Bestattung zu bezahlen, können sie einen Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen, damit die Kosten übernommen werden können.

      Gültigkeitsgebiet

      Schleswig-Holstein

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 12.07.2024

      Version

      Technisch erstellt am 13.05.2009

      Technisch geändert am 11.03.2025

      Stichwörter

      Eintritt des Todes, Bestattungsunternehmen, Beerdigung, Bestattung

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017

      Technisch geändert am 09.06.2017

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 08.07.2021

      Technisch geändert am 30.10.2020