Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Beschreibung
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Amt Sandesneben-Nusse - Ordnungsamt
Adresse
Postanschrift
Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:30 - 17:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Hillebrandt
Postanschrift
Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Fax: 04536 1500-500
Telefon Festnetz: 04536 1500-118
E-Mail: hillebrandt@amt-sn.de
Frau Fürböter
Postanschrift
Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Fax: 04536 1500-500
Telefon Festnetz: 04536 1500-102
E-Mail: meldeamt@amt-sn.de
Herr Juhl
Postanschrift
Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Fax: 04536 1500-500
Telefon Festnetz: 04536 1500-143
E-Mail: juhl@amt-sn.de
Frau Schweitzer
Postanschrift
Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Telefon Festnetz: 04536 1500-122
Fax: 04536 1500-500
E-Mail: meldeamt@amt-sn.de
Frau Tieck
Postanschrift
Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Fax: 04536 1500-500
Telefon Festnetz: 04536 1500-116
E-Mail: meldeamt@amt-sn.de
Internet
Amt Sandesneben-Nusse - Meldeamt
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Hausanschrift
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Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:30 - 17:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
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Frau Fürböter
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Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Fax: 04536 1500-500
Telefon Festnetz: 04536 1500-102
E-Mail: meldeamt@amt-sn.de
Frau Schweitzer
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Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Telefon Festnetz: 04536 1500-122
Fax: 04536 1500-500
E-Mail: meldeamt@amt-sn.de
Frau Tieck
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Am Amtsgraben 4
23898 Sandesneben
Telefon Festnetz: 04536 1500-116
Fax: 04536 1500-500
E-Mail: meldeamt@amt-sn.de
Internet
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015