Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Apostille

    Eine Apostille ist eine bestimmte Form der Beglaubigung (Beispiel: Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auf einer Urkunde) .

    Beschreibung

    Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.

    Beglaubigt wird

    • die Echtheit der Unterschrift,
    • die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin/der Unterzeichner gehandelt hat und
    • gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

    Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung oder Apostille:

    • Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
    • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

    Zuständigkeit

    In Schleswig-Holstein richtet sich die Zuständigkeit nach der Herkunft der Urkunde. Im Einzelnen zuständig ist:

    1. das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden. Der Beglaubigung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport geht in der Regel eine Vorbeglaubigung durch die Verwaltung des Kreises/der kreisfreien Stadt voraus, in dessen/deren Bezirk die Urkunde ausgestellt worden ist, so zum Beispiel bei Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie bei Meldebescheinigungen.
    2. das Ministerium für Justiz und Gesundheit hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich und im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der nachfolgend unter den Nummern 3 und 4 genannten Urkunden.
    3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden.
    4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 7125

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 92

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-2833

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: poststelle@im.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ministerium für Justiz und Gesundheit

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 7145

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Lorentzendamm 35

    24103 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-3870

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: Poststelle@jumi.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zu beglaubigende Urkunde/n sowie
    • Personalausweis oder Reisepass.

    Beglaubigungen werden zumeist sehr kurzfristig benötigt. Gerade dann sollten Sie die Vollständigkeit und Beglaubigungsfähigkeit Ihrer Unterlagen vorab telefonisch mit der zuständigen Stelle abstimmen, damit unnötiger Zeit- und Wegeaufwand vermieden wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, wenn die Urkunden nicht mehr gültig sind. Dies kann unter anderem bei Meldebescheinigungen oder Ehefähigkeitszeugnissen der Fall sein. Wie aktuell die Urkunden sein müssen, erfahren die Antragsteller/innen bei der konsularischen Vertretung des jeweiligen Staates.

    Kosten

    Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 20,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zur Beglaubigung von Urkunden und Apostillen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes (AA) erfahren Sie, welche Länder im Einzelnen dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de