Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten
Sie werden als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichtet? Hier erfahren Sie Näheres.
Beschreibung
Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.
Online-Dienste
- Altenholz (Landkreis Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Holstein)
- Ascheberg (Holstein) (Landkreis Plön, Schleswig-Holstein)
- Aumühle (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Barsbüttel (Landkreis Stormarn, Schleswig-Holstein)
- Bönningstedt (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
- Börnsen (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Dahme (Landkreis Ostholstein, Schleswig-Holstein)
- Dassendorf (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Ellerau (Landkreis Segeberg, Schleswig-Holstein)
- Escheburg (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Bargteheide-Land (Landkreis Stormarn, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Bornhöved (Landkreis Segeberg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Eider (Landkreis Dithmarschen, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Föhr-Amrum (Landkreis Nordfriesland, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Horst-Herzhorn (Landkreis Steinburg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Hürup (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Lensahn (Landkreis Ostholstein, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Oeversee (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Rantzau (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Schafflund (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Schwarzenbek-Land (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Siek (Landkreis Stormarn, Schleswig-Holstein)
- Gemeindeverband Süderbrarup (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Grömitz (Landkreis Ostholstein, Schleswig-Holstein)
- Grube (Landkreis Ostholstein, Schleswig-Holstein)
- Hamwarde (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Harrislee (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Hasloh (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
- Hohenhorn (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Husum (Landkreis Nordfriesland, Schleswig-Holstein)
- Kellenhusen (Ostsee) (Landkreis Ostholstein, Schleswig-Holstein)
- Kröppelshagen-Fahrendorf (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Neustadt in Holstein (Landkreis Ostholstein, Schleswig-Holstein)
- Oeversee (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Quickborn (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
- Ratekau (Landkreis Ostholstein, Schleswig-Holstein)
- Rellingen (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
- Schleswig (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Sieverstedt (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Tarp (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
- Wiershop (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Wohltorf (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
- Worth (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Gemeindewahlbüro).
Ansprechpartner
Für Schleswig-Holstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
- Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
Weitere Informationen
Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/wahlhelfer-liste.html
Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundeswahlleiters
https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Wahlhelferin, Landtagswahl, Wählerin, verpflichten, Bundestagswahl, Europawahl, Wahl, Verpflichtung, Wähler, Kommunalwahl, Wahlhelfer