Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- zuständige Baubehörde des Landes
Zuständigkeit
Hinweise für Schleswig-Holstein: Abgeschlossenheitsbescheinigung
Untere Bauaufsichtsbehörde
- des Kreises oder der kreisfreien Stadt
- der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)
Ansprechpartner
Kreis Stormarn - Fachdienst 53 - Bauaufsicht und Denkmals - 534 Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Anzahl: 20
Gebühren: nein
-
Straßenbahn: -
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Gebäude der Kreisverwaltung Stormarn sind aus Sicherheitsgründen nicht offen zugänglich. Während unserer Geschäftszeiten holen wir Sie - nach einer Terminvereinbarung per Telefon oder Mail - an den Eingangstüren ab. Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Hinweise für Schleswig-Holstein: Abgeschlossenheitsbescheinigung
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Fristen
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stormarn: Grundbuchämter im Kreis Stormarn
Die Grundbuchämter im Kreis Stormarn sind bei den vier Amtsgerichten angesiedelt. Welches Grundbuchamt/Amtsgericht für welche Stadt bzw. Gemeinde im Kreisgebiet zuständig ist, können Sie folgender Übersicht entnehmen:
Die Grundbuchämter im Kreis Stormarn sind bei den vier Amtsgerichten angesiedelt. Welches Grundbuchamt/Amtsgericht für welche Stadt bzw. Gemeinde im Kreisgebiet zuständig ist, können Sie folgender Übersicht entnehmen:
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.03.2023
Stichwörter
Eigentumswohnung, Wohnungseigentum, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Teileigentum, Aufteilung Wohnhaus, Sondereigentum, Dauerwohnrecht