Reisepass: Verlustanzeige
Ist der Reisepass unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, muss der Verlust unverzüglich bei der Passbehörde angezeigt werden.
Beschreibung
Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 08:00 bis 12:00 Uhr Di 07:30 bis 12:00 Uhr u. 15:00 bis 18:30 Uhr Do 08:00 bis 12:00 Uhr u. 15:00 bis 18:30 Uhr Fr 08:00 bis 12:00 Uhr Sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: 040 67072-101
Telefon Festnetz: 040 67072-0
Kontaktperson
Frau Swetlana Stoll (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Telefon Festnetz: 040 67072-122
Fax: 040 67072-101
Frau Mirja Stötzer (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Telefon Festnetz: 040 67072-123
Fax: 040 67072-101
Frau Kerstin Haßler (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Fax: 040 67072-101
Telefon Festnetz: 040 67072-124
Frau Wencke Schwenckner (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Fax: 040 67072-101
Telefon Festnetz: 040 67072-125
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
- ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
- ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)
ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein