Reisepass: Verlustanzeige
Ist der Reisepass unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, muss der Verlust unverzüglich bei der Passbehörde angezeigt werden.
Beschreibung
Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Ansprechpartner
Amt Eidertal - Meldeamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: vor dem Haupteingang
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: an der Rückseite
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Rammsee Mielkendorfer Weg
Bus: 780, 790, 795, 794
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do 8.00 - 12.00 Uhr, Fr 7.00 - 12.00 Uhr Dienstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Weitere Termine nach Vereinbarung
Weitere Informationen
Behinderten WC mit Dusche
erforderliche Unterlagen
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
- ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
- ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)
ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein