Anzeige einer Geburt
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@norderstedt.de
Kontaktperson
Frau Heck
Telefon Festnetz: 040 53595812
E-Mail: standesamt@norderstedt.de
Frau Knutz
Telefon Festnetz: 040 53595814
E-Mail: standesamt@norderstedt.de
Frau Krüger
Telefon Festnetz: 040 53595811
E-Mail: standesamt@norderstedt.de
Frau Petersen
Telefon Festnetz: 040 53595813
E-Mail: standesamt@norderstedt.de
Frau Winterstein
Telefon Festnetz: 040 53595815
E-Mail: standesamt@norderstedt.de
erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärung,
- Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.
Fristen
Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Neugeborenen