Anzeige einer Geburt

    Anzeige einer Geburt

    Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

    Ansprechpartner

    Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 430 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Kirchhof 4 - 5

    25709 Marne

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag-Mittwoch und Freitag 08.00 Uhr -12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr sowie nach Vereinbarung Bürgerbüro Friedrichskoog: Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4851 9596-37

    Telefon Festnetz: +49 4851 9596-34

    E-Mail: standesamt@marne-nordsee.de

    Kontaktperson

    Bankverbindung

    Amtskasse Marne-Nordsee

    Empfänger: Amtskasse Marne-Nordsee

    IBAN: DE16 2225 0020 0000 0002 80

    BIC: HSHNDEH1

    Bankinstitut: Sparkasse Westholstein

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärung,
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Neugeborenen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English