Anzeige einer Geburt

    Anzeige einer Geburt

    Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärung,
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Neugeborenen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de