Staatsangehörigkeitsausweis
Ein (deutscher) Staatsangehörigkeitsausweis dient als verbindlicher Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Beschreibung
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird - verbindlich für alle Behörden - durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine Negativbescheinigung nachgewiesen. Diese werden im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Staatsangehörigkeitsbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte oder, in Städten über 20.000 Einwohnern, an die jeweilige Stadt.
Für im Ausland lebende Antragsteller/innen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Ansprechpartner
Kreis Stormarn - Fachdienst 63 - Ausländerbehörde - 631 Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof/ZOB
Linie:- Bus: -
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04531 160-1229
Internet
erforderliche Unterlagen
Für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann.
Nützlich können folgende Unterlagen sein:
- zu Abstammung und Personenstand (zum Beispiel Heiratsurkunden),
- zu Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Einbürgerungsurkunden),
- zur Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (zum Beispiel Vertriebenenausweis),
- zu Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- zu Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher (zum Beispiel Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit),
- zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (z. B. Einbürgerungsurkunde).
Voraussetzungen
Ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Nachweis ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu
- ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft machen,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa wieder verloren haben.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 S. 1 (StAG)
Kosten
Gebühr 51.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein am 15.11.2021
Stichwörter
Staatsangehörigkeitsnachweis, Staatsangehörigkeitsausweis, Staatsangehörigkeitsurkunde, Staatsangehörigkeit