Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung

    Staatsangehörigkeitsausweis

    Ein (deutscher) Staatsangehörigkeitsausweis dient als verbindlicher Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Beschreibung

    Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird - verbindlich für alle Behörden - durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine Negativbescheinigung nachgewiesen. Diese werden im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Staatsangehörigkeitsbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte oder, in Städten über 20.000 Einwohnern, an die jeweilige Stadt.
     
    Für im Ausland lebende Antragsteller/innen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

    Ansprechpartner

    Stadt Flensburg - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    24937 Flensburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0461 85-2124(Bürgerbüro)

    Fax: 0461 85-1667

    E-Mail: buergerbuero@flensburg.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Leider werden die Öffnungszeiten im Bürgerbüro nicht gleichmäßig genutzt, sodass sich vermeidbare Wartezeiten ergeben. Informieren Sie sich für Ihren Besuch im Bürgerbüro über günstige Wartezeiten einfach auf unserer Homepage "www.flensburg.de" unter der Rubrik "Bürgerbüro" und weiter unter "Hinweise zu Öffnungs- und Wartezeiten".

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann.

    Nützlich können folgende Unterlagen sein:

    • zu Abstammung und Personenstand (zum Beispiel Heiratsurkunden),
    • zu Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Einbürgerungsurkunden),
    • zur Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (zum Beispiel Vertriebenenausweis),
    • zu Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
    • zu Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher (zum Beispiel Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit),
    • zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (z. B. Einbürgerungsurkunde).

    Voraussetzungen

    Ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Nachweis ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu

    • ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft machen,
    • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
    • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa wieder verloren haben.

    Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 30 Abs. 1 Satz 1  i. V. m. § 30 Abs. 3 S. 1 (StAG)

    Kosten

    Gebühr 51.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein am 15.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Staatsangehörigkeitsausweis, Staatsangehörigkeitsnachweis, Staatsangehörigkeitsurkunde, Staatsangehörigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English