Sterbefall anzeigen
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Beschreibung
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Ansprechpartner
Amt 1.4 - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Freitag
14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag
Öffnungszeiten Standesamt:
08:00 - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag
Mittwoch geschlossen
14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag für Berufstätige
nach Terminvereinbarung
Freitag nach Terminvereinbarung
Kontakt
E-Mail: standesamt@badsegeberg.de
Telefon Festnetz: 04551 964-319
Telefon Festnetz: 04551 964-322
Telefon Festnetz: 04551 964-320
Telefon Festnetz: 04551 964-318
Fax: 04551 964-490
erforderliche Unterlagen
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
- Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz und
- ärztliche Bescheinigung über den Tod.
Hinweise für Bad Segeberg: Sterbefall anzeigen
Link zum Dokument: Unterlagen bei Abgabe einer Sterbefallanzeige
Link zum Dokument: Unterlagen bei Abgabe einer Sterbefallanzeige
Rechtsgrundlage(n)
§ 28-31 PstG
Fristen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Sterbefallbeurkundung