Sterbefall anzeigen
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Beschreibung
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Hinweise für Wentorf bei Hamburg: Sterbefall anzeigen
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Wentorf bei Hamburg eine Kooperation mit der Stadt Reinbek im Aufgabenbereich des Standesamtes hat. Daher ist für standesamtliche Aufgaben wie z.B. Eheschließungen das Standesamt der Stadt Reinbek zuständig.
Ansprechpartner
Stadt Reinbek - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schiwy
Telefon Festnetz: 040 72750-567
E-Mail: standesamt@reinbek.de
Frau Paulun
Telefon Festnetz: 040 72750-567
E-Mail: standesamt@reinbek.de
Herr Schöpper
Telefon Festnetz: 040 72750-567
E-Mail: standesamt@reinbek.de
Herr Rappen
Telefon Festnetz: 040 72750-567
E-Mail: standesamt@reinbek.de
Frau Rambow
Telefon Festnetz: 040 72750-567
E-Mail: standesamt@reinbek.de
Frau Mrozek
Telefon Festnetz: 040 72750-567
E-Mail: standesamt@reinbek.de
Frau Kröger
Telefon Festnetz: 040 72750-567
E-Mail: standesamt@reinbek.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
- Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz und
- ärztliche Bescheinigung über den Tod.
Rechtsgrundlage(n)
§ 28-31 PstG
Fristen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Sterbefallbeurkundung