Sterbefall anzeigen
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Beschreibung
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Ansprechpartner
Stadt Neumünster - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Brachenfelder Straße 1
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Sterbefälle A - E
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2448
Sterbefälle F - J
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2484
Sterbefälle K - M
Telefon Festnetz: +49 4321 2462
Sterbefälle N - R, Sch und Nachbeurkundungen
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2478
Sterbefälle S - Z
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2348
Internet
Stichwörter
Abstammungsurkunde, Ehe, Ehe für alle, Ehefähigkeitszeugnisse, Eheschließung, Eheurkunde, Feststellung von Vaterschaften, Geburtsurkunde, Geburtsurkunden, gleichgeschlechtliche Ehe, Heiratsurkunde, Homo-Ehe, Mutterschaft feststellen, Mutterschaftsanerkennung, Sterbeeintrag, Sterbefall, Sterberegister, Sterbeurkunde, Totenurkunde, Urkunde, Urkunden
erforderliche Unterlagen
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
- Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz und
- ärztliche Bescheinigung über den Tod.
Rechtsgrundlage(n)
§ 28-31 PstG
Fristen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Sterbefallbeurkundung