Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Eine Beglaubigung bestätigt z. B. die Übereinstimmung von Kopie und Original.
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:
- sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
- wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird,
sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,
- an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
- an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr - nur mit vorheriger Terminvereinbarung Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Online-Terminvergabe für das Bürgerbüro und das Standesamt: https://preetz.communicetime.de/terminbuchung Falls Sie etwas verloren oder gefunden haben: Fundanzeige Online (Fundbüro Deutschland) Verlustanzeige Online (Fundbüro Deutschland)
Kontakt
E-Mail: buergerbuero@preetz.de
Kontaktperson
Frau Tanja Christiansen
Frau Inga Engel
Frau Larissa Fey
Frau Yasmin Fuhrwerk
Frau Elena Wienand
Abteilung für Gebäude und Liegenschaftsmanagement
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Abteilungsleitung: Klees, Dorit Sprechzeiten Montag  09.00 - 12.00 Uhr  Dienstag  09.00 - 12.00 Uhr  14.30 - 18.00 Uhr Mittwoch  09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag  09.00 - 12.00 Uhr Freitag  09.00 - 12.00 Uhr Die Abteilung in Kürze Die Abteilung für Gebäude- und Liegenschaftsmanagement ist für die technische Unterhaltung und Sicherheit aller kreiseigenen Liegenschaften und ihrer technischen Infrastrukturen zuständig und stellt deren betriebliche Abläufe sicher. In ihrer Bauherrenfunktion ist sie zudem für alle Sanierungs-, Erweiterungs-, Um- und Neubauprojekte des Kreises Plön zuständig. Zudem ist die Abteilung für den gesamten verwaltungsinternen Betrieb und die kaufmännische Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Liegenschaften zuständig. Auch die Verwaltung der Kreisstraßen wird von der Abteilung betreut.  Zu den Sachgebieten... »  Kaufm. Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung »  Techn. Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung Zu den Dokumenten...
Kontakt
E-Mail: dorit.klees@kreis-ploen.de
Kontaktperson
Bianca Wendik
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395244
Telefon Festnetz: +49 4522 743244
E-Mail: Bianca.Wendik@kreis-ploen.de
erforderliche Unterlagen
Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
- Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).
- Personenstandsurkunden ( Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden.
Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunde für die Verwendung im Ausland benötigt wird. (Apostille /Legalisation).
Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein