rechtsfähige Stiftung Anerkennung

    Stiftung errichten

    Stiftungen können aus den unterschiedlichsten Beweggründen errichtet werden, zum Beispiel aus persönlicher Betroffenheit oder im Gedenken an eine nahestehende Person.

    Beschreibung

    llt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

    In Schleswig-Holstein gibt es fast 800 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Stiftungen entstehen aus den unterschiedlichsten Motiven und Beweggründen: soziale Verpflichtung, persönliche Betroffenheit, im Gedenken an eine nahestehende Person oder im Interesse eines guten Zwecks.

    Im so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz sowie den Zweck der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

    Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Bauen des Landes Schleswig-Holstein einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit dieser Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem/der die Stiftung ihren Sitz hat) stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

    Zuständigkeit

    An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 7125

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 92

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-2833

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: poststelle@im.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen zum Stiftungsgeschäft,

    Stiftungssatzung,

    Vermögensnachweise.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • Die Anerkennung gemeinnütziger rechtsfähiger Stiftungen ist in Schleswig-Holstein gebührenfrei.
    • Für die Anerkennung nicht gemeinnütziger Stiftungen wird eine Gebühr zwischen 200,00 Euro und 7.500,00 Euro erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Stiftungsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein

    Leitfaden zur Stiftungsgründung, Stiftungsverzeichnis und Stiftungsdatenbank

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de