Fundsachen melden und Nachfrage stellen
Wer einen Wertgegenstand mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro gefunden hat, muss diesen im Fundbüro abgeben.
Beschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Fundbüro).
Ansprechpartner
Amt Elmshorn-Land
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Amtskasse Elmshorn-Land
Empfänger: Amtskasse Elmshorn-Land
IBAN: DE04 2215 0000 0000 0087 96
Bankinstitut: Sparkasse Elmshorn
Team 3.1 - Einwohnerservice und Bildung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein