Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang
Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Beschreibung
Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Auf dem eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können.
Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) sind alle Hunde gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben oder die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben.
Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde hat:
- Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sein.
- Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
- Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.
- Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund erworben.
Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Amt Oeversee - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags, Dienstags, Donnerstag und Freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr zusätzlich Donnerstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwochs geschlossen
Kontakt
Kontaktperson
Herr P. Kehler
Internet
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis,
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
- Sachkundebescheinigung und
- Bescheinigung über die Kennzeichnung mit Mikrochip.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).
Kosten
- Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG) = 20,00 Euro,
- Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) = 50,00 Euro,
- Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) = 50,00 Euro,
- Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Abs. 1 HundeG) = 100,00 Euro,
- Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Abs. 4 HundeG) = 100,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 HundeG) nachgewiesen ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes als gefährlich nicht mehr vorliegen und die Einstufung widerrufen (§ 7 Abs. 4 HundeG), wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliegt, die Gefährlichkeit mindestens 2 Jahre rechtskräftig festgestellt ist und ein Wesenstest, der mindestens ein Jahr alt ist, die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt hat.
Hinweise für Oeversee: Gefährliche Hunde - Erlaubnis
Merkblatt
über die erforderlichen Unterlagen zum Antrag für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (Auszug aus dem Gefahrhundegesetz (GefHG)
Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes sind Pflichten verbunden, unter anderem Leinen- und Maulkorbzwang. Ein entsprechendes Merkblatt ist beigefügt.
Weiterhin dürfen Sie Ihren Hund dann nur noch halten, wenn Ihnen gem. § 3 Abs. 1 GefHG eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist.
Für diesen Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Personalausweis bzw. Reisepass.
2. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
3. Sachkundebescheinigung:
Ausgestellt von a) Tierärztinnen und Tierärzte oder
b) Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind oder
c) Rettungshundeführerinnen, Rettungshundeführer sowie Polizeihundeführerinnen, Polizeihundeführer.
4. Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip.
5. Nachweis über den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung.
(Mindestversicherungssumme: 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden u. Vermögensschäden)
Gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird für die Erlaubnis eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
Hinsichtlich weiterer Kosten verweise ich auf die Hundesteuersatzung der Gemeinde Tarp, wonach die Hundesteuer für gefährliche Hunde je Hund 600,00 Euro pro Jahr beträgt.
Es besteht die Möglichkeit, die Befreiung von der Maulkorbpflicht zu beantragen. Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist zu diesem Zweck durch einen Wesenstest nachzuweisen. Die Verwaltungsgebühr beträgt 20,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Kampfhunde, Haustier