Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang
Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Beschreibung
Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Auf dem eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können.
Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) sind alle Hunde gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben oder die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben.
Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde hat:
- Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sein.
- Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
- Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.
- Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund erworben.
Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Stadt Schwentinental - Amt IV Bürgeramt
Adresse
Postanschrift
Postfach 1152
24221 Schwentinental
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkplatz Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Besucherparkplätze
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Bahnhof Raisdorf
Regionalbahn: Linie Kiel-Lübeck (RE 83 + RB 84)
Haltestelle "Raisdorf, Bahnhof"
Bus: Linien 300, 302, 303, 310 315
Haltestelle "Stadtverwaltung"
Bus: Linien 300, 303
Haltestelle "Timmsbrook"
Bus: Linien 302, 303, 310, 315
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Für den Bereich Einwohnermeldeamt  und das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf gilt folgende Regelung: Terminbuchungen für das Einwohnermeldeamt sind möglich für Montag, Donnerstag und Freitag, jeweils zwischen 08.30 und 12.30 Uhr. Für Dienstag von 07.00 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr bieten wir Ihnen im Einwohnermeldeamt freie Sprechzeiten ohne Terminvereinbarungen an. Für das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf sind Terminbuchungen jeweils am Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr möglich.
Bankverbindung
Stadt Schwentinental
Empfänger: Stadt Schwentinental
IBAN: DE76 2105 0170 1000 2737 53
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis,
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
- Sachkundebescheinigung und
- Bescheinigung über die Kennzeichnung mit Mikrochip.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).
Kosten
- Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG) = 20,00 Euro,
- Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) = 50,00 Euro,
- Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) = 50,00 Euro,
- Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Abs. 1 HundeG) = 100,00 Euro,
- Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Abs. 4 HundeG) = 100,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 HundeG) nachgewiesen ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes als gefährlich nicht mehr vorliegen und die Einstufung widerrufen (§ 7 Abs. 4 HundeG), wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliegt, die Gefährlichkeit mindestens 2 Jahre rechtskräftig festgestellt ist und ein Wesenstest, der mindestens ein Jahr alt ist, die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt hat.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Haustier, Kampfhunde