Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang

    Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.

    Beschreibung

    Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
    Auf dem eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können.
    Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) sind alle Hunde gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben oder die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben.
    Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde hat:

    • Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sein.
    • Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
    • Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.
    • Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund erworben.

    Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

    Ansprechpartner

    Amt Elmshorn-Land

    Adresse

    Hausanschrift

    Lornsenstraße 52

    25335 Elmshorn

    Behindertenparkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 2409-0

    Fax: +49 4121 2409-44

    E-Mail: poststelle@elmshorn-land.de

    Bankverbindung

    Amtskasse Elmshorn-Land

    Empfänger: Amtskasse Elmshorn-Land

    IBAN: DE04 2215 0000 0000 0087 96

    Bankinstitut: Sparkasse Elmshorn

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Duwensee, Simeon)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis,
    • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
    • Sachkundebescheinigung und
    • Bescheinigung über die Kennzeichnung mit Mikrochip.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

    Kosten

    • Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG) = 20,00 Euro,
    • Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) = 50,00 Euro,
    • Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) = 50,00 Euro,
    • Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Abs. 1 HundeG) = 100,00 Euro,
    • Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Abs. 4 HundeG) = 100,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 HundeG) nachgewiesen ist.
    Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes als gefährlich nicht mehr vorliegen und die Einstufung widerrufen (§ 7 Abs. 4 HundeG), wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliegt, die Gefährlichkeit mindestens 2 Jahre rechtskräftig festgestellt ist und ein Wesenstest, der mindestens ein Jahr alt ist, die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 01.09.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Haustier, Kampfhunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)