• Barmstedt (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang

Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.

Beschreibung

Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Auf dem eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können.
Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) sind alle Hunde gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben oder die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben.
Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde hat:

  • Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sein.
  • Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
  • Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.
  • Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund erworben.

Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Ansprechpartner

VG Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen - Ordnungsamt

Adresse

Hausanschrift

Am Markt 1

25355 Barmstedt

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Rathaus in Barmstedt Montag und Donnerstag 08:00-12:30 u. 13:30-16:00 Uhr Dienstag 08:00-12:30 u. 13:30-18:00 Uhr Mittwoch - geschlossen Freitag   08:00-12:30 Uhr Bürgerbüro in Brande-Hörnerkirchen Dienstag und Freitag  08:00-12:00 Uhr Montag, Mittwoch und Donnerstag - geschlossen

Kontakt

Bankverbindung

Stadt Barmstedt

Empfänger: Stadt Barmstedt

IBAN: DE54 2219 1405 0021 0424 50

BIC: GENODEF1PIN

Bankinstitut: VR Bank in Holstein eG

Stadt Barmstedt

Empfänger: Stadt Barmstedt

IBAN: DE02 2305 1030 0005 0501 66

BIC: NOLADE21SHO

Bankinstitut: Sparkasse Südholstein

Stichwörter

Abmeldung von Gewerbe, Gewerbe, Gewerbe abmelden, Gewerbe ummelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbeauskunft, Gewerberegister, Gewerberegisterauskunft, Ordnungsamt, Ordnungsbehörde, Ordnungswidrigkeit

Version

Technisch erstellt am 11.12.2023

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis,
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
  • Sachkundebescheinigung und
  • Bescheinigung über die Kennzeichnung mit Mikrochip.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

Kosten

  • Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG) = 20,00 Euro,
  • Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) = 50,00 Euro,
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) = 50,00 Euro,
  • Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Abs. 1 HundeG) = 100,00 Euro,
  • Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Abs. 4 HundeG) = 100,00 Euro.

Hinweise (Besonderheiten)

Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 HundeG) nachgewiesen ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes als gefährlich nicht mehr vorliegen und die Einstufung widerrufen (§ 7 Abs. 4 HundeG), wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliegt, die Gefährlichkeit mindestens 2 Jahre rechtskräftig festgestellt ist und ein Wesenstest, der mindestens ein Jahr alt ist, die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt hat.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 13.05.2009

Technisch geändert am 01.09.2024

Stichwörter

Kampfhunde, Haustier

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020