Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang

    Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.

    Beschreibung

    Gefährliche Hunde müssen in Schleswig-Holstein in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
    Auf dem eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können.
    Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) sind alle Hunde gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben oder die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben.
    Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde hat:

    • Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sein.
    • Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
    • Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.
    • Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund erworben.

    Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

    Ansprechpartner

    Fachdienst 31 - Öffentliche Sicherheit, Bürgerbüro und Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    21502 Geesthacht

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Am Hintereingang gibt es eine Klingel für den rollstuhlgerechten Zugang. 

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr Freitag geschlossen  Montag 08:00 - 12:00 Uhr (Bürgeramt) Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr  Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr (Bürgeramt) Freitag 08:00 - 12:00 Uhr (Bürgeramt)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4152 13-225

    Fax: +49 4152 13-396

    E-Mail: erdmann@geesthacht.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2024

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadt Geesthacht (Rathaus)

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    21502 Geesthacht

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Geesthacht, Markt
      Linien:
      • Bus: 639
      • Bus: 8870
      • Bus: 339
      • Bus: 539
      • Bus: 139
      • Bus: 8896
      • Bus: 638
      • Bus: 8800

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Am Hintereingang gibt es eine Klingel für den rollstuhlgerechten Zugang. 

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4152 130(Zentrale)

    Fax: +49 4152 13396

    E-Mail: info@geesthacht.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis,
    • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
    • Sachkundebescheinigung und
    • Bescheinigung über die Kennzeichnung mit Mikrochip.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

    Kosten

    • Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG) = 20,00 Euro,
    • Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG) = 50,00 Euro,
    • Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG) = 50,00 Euro,
    • Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Abs. 1 HundeG) = 100,00 Euro,
    • Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Abs. 4 HundeG) = 100,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Behörde kann gemäß § 14 Abs. 4 HundeG für bestimmte gefährliche Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilen, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13 HundeG) nachgewiesen ist.
    Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes als gefährlich nicht mehr vorliegen und die Einstufung widerrufen (§ 7 Abs. 4 HundeG), wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass eine Gefährlichkeit nicht mehr vorliegt, die Gefährlichkeit mindestens 2 Jahre rechtskräftig festgestellt ist und ein Wesenstest, der mindestens ein Jahr alt ist, die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Kampfhunde, Haustier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020