Hunde: anmelden / abmelden
Wer einen Hund bei sich im Haushalt hält, ist verpflichtet diesen anzumelden.
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt (i.dR. einen Monat).
Nach der Anmeldung des Hundes werden gegebenenfalls Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind.
Hinweise für Büdelsdorf: Spezialisierung
Die Hundesteuersatzung der Stadt Büdelsdorf sieht bezüglich der Hundeanmeldung bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes eine abweichende Regelung vor.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Büdelsdorf braucht ein Hund nicht versteuert zu werden, wenn dieser nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen wird oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Büdelsdorf
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr Do. 15.00 bis 17.30 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Matthiesen-Keyif
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4331 355-322
Fax: +49 4331 355-377
E-Mail: matthiesen-keyif@buedelsdorf.de
Internet
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Hunde abmelden, Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, Haustier, Hunde anmelden