Hunde: anmelden / abmelden
Wer einen Hund bei sich im Haushalt hält, ist verpflichtet diesen anzumelden.
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt (i.dR. einen Monat).
Nach der Anmeldung des Hundes werden gegebenenfalls Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind.
Hinweise für Lensahn: Hunde: anmelden / abmelden
Die Gemeinden des Amtes Lensahn geben keine Hundesteuermarken aus.
Die Gemeinden des Amtes Lensahn geben keine Hundesteuermarken aus.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Amt Lensahn - Fachbereich 2 Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Eutiner Straße 2
23738 Lensahn
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminabsprache
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Dauerauftrag, SEPA-Überweisung, Girocard, SEPA-Lastschrift
Bankverbindung
Gemeindekasse Lensahn
Empfänger: Gemeindekasse Lensahn
IBAN: DE40 2139 0008 0000 4500 30
BIC: GENODEF1NSH
Bankinstitut: VR Bank Ostholstein Nord - Plön eG
Gemeindekasse Lensahn
Empfänger: Gemeindekasse Lensahn
IBAN: DE98 2135 2240 0076 3200 27
BIC: NOLADE21HOL
Bankinstitut: Sparkasse Holstein
Formulare
Hundesteuer An-/Abmeldung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lensahn: Hunde: anmelden / abmelden
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Bei einer Jahresabgabe, wie der Hundesteuer beginnt die Abgabepflicht dem Grunde nach zwar bereits bei der erstmaligen Verwirklichung des Abgabetatbestandes, also bei der Anmeldung, ihre Höhe steht allerdings erst am Ende des Veranlagungszeitraumes fest. Dies hat zur Folge, dass die Abgabe auch erst am Ende des Veranlagungszeitraumes, also am Jahresende, endgültig festgesetzt werden kann.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Bei einer Jahresabgabe, wie der Hundesteuer beginnt die Abgabepflicht dem Grunde nach zwar bereits bei der erstmaligen Verwirklichung des Abgabetatbestandes, also bei der Anmeldung, ihre Höhe steht allerdings erst am Ende des Veranlagungszeitraumes fest. Dies hat zur Folge, dass die Abgabe auch erst am Ende des Veranlagungszeitraumes, also am Jahresende, endgültig festgesetzt werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Haustier, Hunde anmelden, Hunde abmelden, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung