Hundehaltung Meldung

    Hunde: anmelden / abmelden

    Wer einen Hund bei sich im Haushalt hält, ist verpflichtet diesen anzumelden.

    Beschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor,

    • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt (i.dR. einen Monat).

    Nach der Anmeldung des Hundes werden gegebenenfalls Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind.

    Hinweise für Scharbeutz: Hundesteuer

    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

    Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

    Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.

    Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist.

    Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird. Bei Junghunden beginnt die Steuerpflicht mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund drei Monate alt wird.

    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

    Für solche Hunde, bei denen nach der besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann, ist eine erhöhte Hundesteuer zu entrichten. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere:

    • American Pit-Bullterrier
    • American Staffordshire-Terrier
    • Bullterrier
    • Staffordshire-Bullterrier

    sowie Kreuzungen dieser Hunde untereinander oder mit anderen Hunden.


    Jede(r) HundehalterIn ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinen Haushalt bei der Gemeinde anzumelden. Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters muss die Anmeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden.

    Bei Abmeldung des Hundes muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden.

    erforderliche Unterlagen:

    Für die Anmeldung von Hunden sind grundsätzlich keine Unterlagen vorzulegen. Es können jedoch Nachweise angefordert werden, wie Impfpass, Pflegevertrag etc.

    Für die Beantragung von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

    Bei Abmeldung (Wegzug, Abgabe) ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.
    Bei Abmeldung (Tod des Hundes) ist die Hundesteuermarke zurückzugeben und ein Nachweis vom Tierarzt bzw. die Rechnung über die Tierkörperbeseitigung vorzulegen. Sollte der Hund eines natürlichen Todes verstorben sein und Sie diesen auf Ihrem eigenen Grundstück im Ausnahmefall begraben haben, reicht selbstverständlich Ihre schriftliche Angabe.

    Die An- und Abmeldung soll mit dem entsprechenden Formular erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Scharbeutz - Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bürgerhaus 2

    23683 Scharbeutz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: von 08:30 bis 12:30 Uhr Dienstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr Mittwoch: von 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04503 770987

    Telefon Festnetz: 04503 7709-101

    E-Mail: info@gemeinde-scharbeutz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Scharbeutz: Hundesteuer

    Hundesteuer Erhebungssatzung

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeanmeldung, Hunde anmelden, Hundeabmeldung, Haustier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English