Hundesteuer Festsetzung

    Hunde: Hundesteuer

    Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

    Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

    • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
    • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
    • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
    • das Risiko seines Verlustes trägt.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

    Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

    Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Amt Bad Oldesloe-Land - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Louise-Zietz-Str. 4

    23843 Bad Oldesloe

    Parkplatz: Der Besucherparkplatz befindet sich vor dem Amtsgebäude
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2010 (von: Daniela Hilgendorf)

    Technisch geändert am 10.07.2024 (von: Bader, Marina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

    Hinweise für Bad Oldesloe-Land: Hundesteuer

    Hundesteuermarken werden nur in den Gemeinden Grabau und Rümpel ausgegeben.

    In allen anderen Gemeinden dient lediglich der Hundesteuerbescheid als Nachweis der Hundesteueranmeldung.

    Ein Hund ist innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht im hiesigen Steueramt zur Hundesteuer anzumelden.

    Die Höhe der Hundesteuer setzt die Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung fest.

    Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann die Hundesteuer auf Antrag des Hundehalters ermäßigt werden, z. B. Wachhund oder Jagdgebrauchshunde.

    Eine Steuerbefreiung wird z.B. bei Blindenführhunden gewährt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Hundesteuersatzung der Gemeinden. In einigen Gemeinden wird zudem eine Steuer für gefährliche Hunde erhoben. Die Hundesteuer ist immer zur Mitte eines Quartals fällig (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.). Bitte beachten Sie, dass eine Hundesteueran- bzw. abmeldung lediglich quartalsweise erfolgen kann.

    Die Satzung können Sie auf der Homepage des Amtes Bad Oldesloe-Land einsehen, in dem Sie die Gemeinde anklicken und die Rubrik "Ortsrecht" anwählen.

    Hundesteuermarken werden nur in den Gemeinden Grabau und Rümpel ausgegeben.

    In allen anderen Gemeinden dient lediglich der Hundesteuerbescheid als Nachweis der Hundesteueranmeldung.

    Ein Hund ist innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht im hiesigen Steueramt zur Hundesteuer anzumelden.

    Die Höhe der Hundesteuer setzt die Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung fest.

    Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann die Hundesteuer auf Antrag des Hundehalters ermäßigt werden, z. B. Wachhund oder Jagdgebrauchshunde.

    Eine Steuerbefreiung wird z.B. bei Blindenführhunden gewährt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Hundesteuersatzung der Gemeinden. In einigen Gemeinden wird zudem eine Steuer für gefährliche Hunde erhoben. Die Hundesteuer ist immer zur Mitte eines Quartals fällig (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.). Bitte beachten Sie, dass eine Hundesteueran- bzw. abmeldung lediglich quartalsweise erfolgen kann.

    Die Satzung können Sie auf der Homepage des Amtes Bad Oldesloe-Land einsehen, in dem Sie die Gemeinde anklicken und die Rubrik "Ortsrecht" anwählen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 11.09.2024 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hunde anmelden, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung, Haustier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)