Hundesteuer Festsetzung

    Hunde: Hundesteuer

    Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

    Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

    • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
    • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
    • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
    • das Risiko seines Verlustes trägt.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

    Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

    Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadt Glückstadt - Der Bürgermeister

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 4

    25348 Glückstadt

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Montag zusätzlich 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4124 930-115

    Fax: +49 4124 930-600

    E-Mail: info@glueckstadt.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 18.06.2013 (von: Webservice, Stadt Glückstadt)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Stadt Glückstadt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Formulare

    Hinweise für Glückstadt: Spezialisierung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

    Hinweise für Glückstadt: Spezialisierung

    Hundesteuersatzung der Stadt Glückstadt
    Hundesteuersatzung der Stadt Glückstadt

    Kosten

    Hinweise für Glückstadt: Spezialisierung

    Gemäß Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Hundesteuer in der zur Zeit geltenden Fassung beträgt die Steuer im Jahr:

    ab 01.01.2015: 
    • für den ersten Hund: 120,00 €
    • für den zweiten Hund: 144,00 €
    • für jeden weiteren Hund: 174,00 €
    ab 01.01.2016: 
    • für den ersten Hund: 120,00 €
    • für jeden weiteren Hund: 144,00 €

    Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt abweichend:

    ab 01.01.2015:

    • für den ersten Hund: 480,00 €
    • für jeden weiteren Hund: 600,00 €

    ab 01.01.2016:

    • für den ersten Hund: 480,00 €
    • für jeden weiteren Hund: 600,00 €
      Gemäß Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Hundesteuer in der zur Zeit geltenden Fassung beträgt die Steuer im Jahr:

      ab 01.01.2015: 
      • für den ersten Hund: 120,00 €
      • für den zweiten Hund: 144,00 €
      • für jeden weiteren Hund: 174,00 €
      ab 01.01.2016: 
      • für den ersten Hund: 120,00 €
      • für jeden weiteren Hund: 144,00 €

      Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt abweichend:

      ab 01.01.2015:

      • für den ersten Hund: 480,00 €
      • für jeden weiteren Hund: 600,00 €

      ab 01.01.2016:

      • für den ersten Hund: 480,00 €
      • für jeden weiteren Hund: 600,00 €

        Hinweise (Besonderheiten)

        Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

        Gültigkeitsgebiet

        Schleswig-Holstein

        Version

        Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

        Technisch geändert am 11.09.2024 (von: Nickl, Anne)

        Stichwörter

        Hunde abmelden, Hunde anmelden, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung, Haustier

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

        Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

        Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)