Hunde: Hundesteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
- über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Glückstadt - Der Bürgermeister
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Montag zusätzlich 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen
Kontakt
Kontaktperson
Steuern & Abgaben
Hausanschrift
E-Mail: steuern@glueckstadt.de
Formulare
Hinweise für Glückstadt: Spezialisierung
Anmeldung Hundehaltung
(PDF: 1.9 MB)
Abmeldung Hundehaltung
(PDF: 2.4 MB)
Antrag auf Befreiung / Ermäßigung von der Hundesteuer
(PDF: 1.9 MB)
Anmeldung Hundehaltung
(PDF: 1.9 MB)
Abmeldung Hundehaltung
(PDF: 2.4 MB)
Antrag auf Befreiung / Ermäßigung von der Hundesteuer
(PDF: 1.9 MB)
Rechtsgrundlage(n)
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung
Hinweise für Glückstadt: Spezialisierung
Kosten
Hinweise für Glückstadt: Spezialisierung
ab 01.01.2015:
- für den ersten Hund: 120,00 €
- für den zweiten Hund: 144,00 €
- für jeden weiteren Hund: 174,00 €
- für den ersten Hund: 120,00 €
- für jeden weiteren Hund: 144,00 €
Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt abweichend:
ab 01.01.2015:
- für den ersten Hund: 480,00 €
- für jeden weiteren Hund: 600,00 €
ab 01.01.2016:
- für den ersten Hund: 480,00 €
- für jeden weiteren Hund: 600,00 €
ab 01.01.2015:
- für den ersten Hund: 120,00 €
- für den zweiten Hund: 144,00 €
- für jeden weiteren Hund: 174,00 €
- für den ersten Hund: 120,00 €
- für jeden weiteren Hund: 144,00 €
Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt abweichend:
ab 01.01.2015:
- für den ersten Hund: 480,00 €
- für jeden weiteren Hund: 600,00 €
ab 01.01.2016:
- für den ersten Hund: 480,00 €
- für jeden weiteren Hund: 600,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Hunde abmelden, Hunde anmelden, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung, Haustier