Verlust des eigenen Personalausweises melden
Wenn Sie Ihren Personalausweis verlieren, müssen Sie dies melden.
Beschreibung
Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger sind Sie ab einem Alter von 16 Jahren verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, wenn Sie in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und kein gültiges Passdokument, Reisepass oder vorläufiger Reisepass, besitzen.
Den Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie unverzüglich einem Bürgeramt oder bei der Polizei melden. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig. Nach Ihrer Meldung in einem Bürgeramt wird die Polizei über den Verlust automatisch ebenfalls in Kenntnis gesetzt.
Bei der Meldung im Bürgeramt können Sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.
Melden Sie den Verlust zuerst bei der Polizei, müssen Sie für die Beantragung eines neuen Personalausweises zusätzlich eine Personalausweisbehörde aufsuchen.
Wenn Sie den Verlust melden (Polizei oder Bürgeramt), wird automatisch auch die Online-Ausweisfunktion gesperrt. Das stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch der online-Ausweisfunktion sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es nicht möglich, die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zu nutzen.
Sie können den Online-Ausweis auch selbst telefonisch sperren lassen.
Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Ansprechpartner
Amt Probstei - Melde- & Personenstandswesen
Beschreibung
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie wirken nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. In diesem Register sind nur die Daten von natürlichen Personen gespeichert (§ 2 Bundesmeldegesetz).
Im Einwohnermeldeamt erhalten Sie folgende Dienstleistungen:
Auskünfte aus dem Melderegister
Anmeldungen
Abmeldungen
Ausweisdokumente
- Personalausweise
- vorläufige Personalausweise
- Reisepässe
- vorläufige Reisepässe
- Kinderreisepässe
Führerscheine
Führungszeugnisse
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
Erfassung der Wehrpflichtigen
Kfz - Angelegenheiten
- Adressänderung im Kfz-Schein
Adresse
Lieferanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Schönberg
Linie:- Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Schönberg
Linie:- Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Schönberg
Linie:- Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Kontakt
Fax: +49 4344 306-1603
Telefon Festnetz: +49 4344 306-1302(Ansprechperson Melde-& Personenstandswesen)
E-Mail: meldeamt@amt-probstei.de
Kontaktperson
Frau Nadine Marten (Leitung Melde- & Personenstandswesen)
Frau Sandra Silz (Sachbearbeiterin Melde- & Personenstandswesen)
Frau Marion Herrmann (Sachbearbeiterin Melde- & Personenstandswesen)
Frau Maja Arp (Sachbearbeiterin Melde- & Personenstandswesen)
Frau Swantje Bünz (Sachbearbeiterin Melde- und Personenstandswesen)
Internet
Bankverbindung
Amtskasse Probstei
Empfänger: Amtskasse Probstei
IBAN: DE94 2105 0170 0080 0018 37
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Stichwörter
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erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
- Ihr Personalausweis ist verlorengegangen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch.
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Den Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie in der Regel persönlich melden. Die Sperrung Ihrer Online-Ausweisfunktion übernimmt in diesen Fällen die Personalausweisbehörde nach Eingang Ihrer Meldung.
Verlust beim Bürgeramt melden:
- Vereinbaren Sie einen Termin beim Bürgeramt. Bitte informieren Sie sich über die regionalen Möglichkeiten.
- Ihre Online-Ausweisfunktion wird nach Eingang Ihrer Meldung umgehend gesperrt.
- Wenn Sie keinen zeitnahen Termin für die Verlustmeldung im Bürgeramt erhalten, melden Sie den Verlust schnellstmöglich bei einer Polizeidienststelle.
Online-Ausweisfunktion über die Hotline selbst sperren lassen:
- Wählen Sie die Sperrhotline 116 116. Diese ist 7 Tage die Woche rund um die Uhr erreichbar.
- Geben Sie das Sperrkennwort, dass Sie mit dem PIN-Brief erhalten haben, über die Telefontasten ein, sobald Sie dazu aufgefordert werden.
- Ihr Online-Ausweis ist umgehend gesperrt.
Fristen
Sie müssen den Verlust unverzüglich melden.
Bearbeitungsdauer
Ihre Meldung wird ohne Verzögerung aufgenommen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 03.01.2024
Stichwörter
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