Wohnsitz Abmeldung
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ansprechpartner
Amt Mittelholstein - Bereich V/3 - Bürgerbüro und Zulassung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag u. Freitag 8:00 - 12:00, Donnerstag 08:00 - 12:00, 14:00 - 18:00, Mittwoch geschlossen
Kontaktperson
Sebastian Barth
Fax: +49 4871 36-36
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5305
Bettina Harms
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5309
Fax: +49 4871 36-36
Heidi Omnitz
Fax: +49 4871 36-36
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5303
Nicole Falk
Fax: +49 4871 36-36
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5302
Svenja Struve
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5301
Fax: +49 4871 36-36
Dörte Blöckert
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5308
Fax: +49 4871 36-36
Claudia Richter
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5307
Fax: +49 4871 36-36
Ines Weimer
Fax: +49 4871 36-36
Telefon Festnetz: +49 4871 36-5310
Amt Mittelholstein - Fachbereich V - Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag u. Freitag 8:00 - 12:00, Donnerstag 08:00 - 12:00, 14:00 - 18:00, Mittwoch geschlossen
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Gemeindekasse Hohenwestedt
Empfänger: Gemeindekasse Hohenwestedt
IBAN: DE20 2145 2030 0000 0016 00
BIC: NOLADE21HWS
Bankinstitut: Sparkasse Hohenwestedt
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015
Stichwörter
Wohnungsabmeldung