Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz Abmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

    Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Ansprechpartner

    Gemeinde Sylt - Fachdienst 3.1 Bürgerservice / Veranstaltungen - Bürgerservice/Fundbüro/Wahlamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnweg 20-22

    25980 Sylt

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: ÖPV - Bus - Haltestelle: "Bahnweg/Inselverwaltung"
      Linie:
      • Bus: Linie: 4

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der Zugang zum Bürgerservice ist rollstuhlgerecht.

    Kontakt

    Fax: +49 4651 851-9555

    Telefon Festnetz: +49 4651 851-555

    E-Mail: buergerservice@gemeinde-sylt.de

    Stichwörter

    abmelden, anmelden, Auskunft aus dem Melderegister, Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt, Bürgerservice, einfache Melderegisterauskunft, Einwohnermeldeamt, Fundbüro, Fundsachen, Fundsachen, Fundbüro, Fundstelle, Kommunalwahl, Meldebescheinigung, Melderegister, Melderegisterauskunft, Meldestelle, neuer Personalausweis, Personalausweis neu, ummelden, Wahlamt, Wahlergebnis, Wahlfrauen, Wahlhelferinnen, Wahlscheine

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Wohnungsabmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de