Schutz vor Tierseuchen

    Tierseuchen

    Bereits der bloße Verdacht bestimmter Tierseuchen ist gegenüber Amtstierärzten anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Als private(r) oder gewerbliche(r) Tierhalter/in sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Amtstierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Behörde. Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

    Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Quarantäne) getroffen.

    Welche Krankheiten bei Tieren anzeigepflichtige Tierseuchen sind, ist in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen geregelt.

    Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es weitere Tierkrankheiten, die zwar nicht staatlich bekämpft, aber deren Vorkommen amtlich erfasst werden.
    Eine Auflistung der meldepflichtigen Tierkrankheiten finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

    Zuständigkeit

    An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Kreis Nordfriesland - 2.51 Fachdienst Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Maas 8

    25813 Husum

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Es wird um Terminabsprache gebeten.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04841 67-827

    Fax: 04841 67-840

    E-Mail: veterinaeramt@nordfriesland.de

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2019 (von: Webservice, Kreis Nordfriesland)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Schulze, Dagmar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Angaben sind bei der Anzeige der Tierseuche beziehungsweise des Verdachts notwendig:

    • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
    • Art, Anzahl und Standort der Tiere.
    • Besitzer der Tiere.
    • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
    • Wurden Tiere gekauft oder verkauft?

    Formulare

    Hinweise für Nordfriesland: Tierseuchen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach dem Tierseuchengesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von den Tierseuchenfonds gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und bei der Tierseuchenkasse die Anzahl der gehaltenen Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet ist und der Beitrag bezahlt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Seuchenvorsorge, Epidemievorsorge, Pandemievorsorge, Schweinegrippe, Vogelgrippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)