abfallrechtliches Nachweisverfahren

    Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

    Beschreibung

    Gefährliche Abfälle

    Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.

    Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

    Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

    Nichtgefährliche Abfälle

    In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

    Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

    Form der Nachweisführung

    Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

    Private Haushalte

    Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

    Zuständigkeit

    • An die GOES,
    • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
    • an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).

    Ansprechpartner

    GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Havelstraße 7

    24539 Neumünster

    Kontakt

    Fax: +494321 9994-44

    Telefon Festnetz: +494321 9994-0

    E-Mail: info@goes-sh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Pinneberg - Fachdienst Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Wagener-Straße 11

    25337 Elmshorn

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
      Anzahl: 18  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kurt-Wagener-Str.
      Linie:
      • Bus: Linie 6502

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.

    Öffnungszeiten

    Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0

    E-Mail: buergerservice@kreis-pinneberg.de

    Kontaktperson

    • Frau Klie
    • Frau Cordes-Wolf

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

    § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

    Kosten

    Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat WR II 2 am 20.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Nachweis, gefährlicher Abfall, Abfall, Registerpflicht, Nachweispflicht, Register

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de