Öffentliche Bekanntmachung zur Geflügelpest / Vogelgrippe
Die Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, ist eine Tierseuche, die bei Hausgeflügel und Wildvögeln auftreten kann.
Beschreibung
Die Geflügelpest, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Influenzaviren bei Vögeln ausgelöste Infektionskrankheit, die insbesondere bei Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, aber auch bei anderem Geflügel sowie Schwänen und anderen Wildvögeln auftreten kann. Bei den Influenzaviren von Vögeln kann man grundsätzlich zwischen zwei Gruppen, den so genannten niedrigpathogenen („wenig krankmachenden“) und den hochpathogenen („stark krankmachenden“) Influenzaviren unterscheiden. Die hochpathogenen Influenzaviren (zum Beispiel H5N1) können bei Geflügel, wie Hühner oder Puten, zu hohen Tierverlusten führen. Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen.
Nur die Infektion mit hochpathogenen Influenzaviren wird als Geflügelpest bezeichnet. Die Geflügelpest ist eine hoch akut verlaufende, fieberhafte Viruserkrankung. Nach einer kurzen Inkubationszeit verläuft die Erkrankung schnell und endet für die betroffenen Tiere meist tödlich. Betroffene Tiere zeigen Symptome wie hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Schwäche, Teilnahmslosigkeit und Atemnot. Es kommt u.a. zu einem drastischen Rückgang der Legeleistung.
Für alle HalterInnen von Geflügel im Land gilt, die allgemeinen, rechtlich vorgeschriebenen Schutzmaßregeln konsequent umzusetzen - unabhängig von der Größe oder dem Zweck der Haltung. Entsprechende Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sind in der seit dem 21.4.2021 anzuwendenden europäischen Verordnung 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer verschiedenen Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest enthalten. Hierzu zählt unter anderem, Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen zu füttern und zu tränken. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sollen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Weitere Biosicherheitsmaßnahmen sind die Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen sowie das Desinfizieren der Hände vor Betreten des Stalles.
Die veterinärmedizinische Untersuchung bei einem unklaren Krankheitsgeschehen im Bestand oder erhöhten Verlusten in der Herde ist ebenfalls vorgeschrieben. Sofern noch nicht erfolgt, sollten alle noch nicht gemeldeten Geflügelhaltungen beim zuständigen Veterinäramt und/oder beim Tierseuchenfonds registriert werden.
Zuständigkeit
An die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0431 9880
E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de
Internet
Kreis Stormarn - Fachdienst 42 - Veterinärwesen und Leben - 4222 Tiergesundheit
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: veterinaerwesen@kreis-stormarn.de
Telefon Festnetz: 04531 160-1324
Telefon Festnetz: 04531 160-1425
Fax: 04531 160-1342
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stormarn: Kreis Stormarn
Aktuelle Informationen und amtliche Bekanntmachungen finden Sie auf der Homepage des Kreises Stormarn
Aktuelle Informationen und amtliche Bekanntmachungen finden Sie auf der Homepage des Kreises Stormarn
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Pandemievorsorge, Geflügelpest, Epidemievorsorge, Seuchenvorsorge