Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer

    Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

    Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
    • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

    Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

    Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

    Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

    Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

    Hinweise für Kiel: Hebesatz, Eigentumswechsel

    Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Erhebung der Grundsteuer als nicht verfassungsgemäß bewertet. Der bisherigen Grundsteuererhebung liegen Jahrzehnte alte Werte des Grundbesitzes zugrunde, die der tatsächlichen Wertentwicklung nicht entsprechen. Ziel der zwingend vorgegebenen Grundsteuerreform ist es, diese Situation zu ändern. Es soll eine rechtmäßige Verteilung der Steuerlast und keine Erhöhung der Einnahmen für die Kommune infolge der Grundsteuerreform erreicht werden.

    Die Grundsteuerreform führt dazu, dass das Finanzamt, basierend auf der Grundsteuererklärung der*des Eigentümers*in, den „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025)“ erstellt. Falls Sie hierzu Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Ein Merkblatt zur neuen Grundsteuer, das der Deutsche Städte- und Gemeindebund herausgegeben hat, finden Sie, wenn sie den unten angehängten Link öffnen.

    Die Landeshauptstadt Kiel übernimmt den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes und multipliziert diesen mit dem entsprechenden Hebesatz. Sie hält sich an die gemachten Versprechen und hat die aufkommensneutralen Empfehlungen des Transparenzregisters (siehe Link weiter unten) übernommen:

    • Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) wird ab 01.01.2025 der Hebesatz auf 420 % (vorher 400 %) festgesetzt.
    • Für die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) wird der Hebesatz auf 565 % (vorher 500 %) festgesetzt.

    Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Sie können diese Berechnung selbst durchführen, indem Sie Ihren „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag“ (Finanzamt) zur Hand nehmen und den dort ausgewiesenen Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren. Im Januar 2025 wird die Stadtverwaltung Kiel die Grundbesitzabgabenbescheide, die sowohl die Grundsteuern als auch die grundstücksbezogenen Gebühren (Straßenreinigungs-, Abwasser- und Abfallgebühren) ausweisen, versenden.

    Im Transparenzregister für die Grundsteuer in Schleswig-Holstein sind die Hebesätze ausgewiesen, die die Kommunen festsetzen müssten, um im Jahr 2025 (erstmalige Grundsteuererhebung nach reformiertem Recht) annähernd das gleiche Grundsteueraufkommen zu realisieren, wie im Jahr 2024 (letztmalige Erhebung nach altem Recht). Das Register schafft Transparenz für die Bürger*innen und bietet den Kommunen Unterstützung bei der Entscheidung über ihre neuen Hebesätze.

    Aufkommensneutral bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält - also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche soll kein Grund dafür sein, dass sich das Steueraufkommen verändert. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergibt, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer fällig - auch dann, wenn die Gemeinde 2025 ihr Gesamtaufkommen an Grundsteuer nicht erhöht. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergeben hat, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert verloren hat – dann wird die Grundsteuer niedriger ausfallen.

    Anliegen rund um die Grundsteuerreform und Ihre aktuelle Grundsteuererklärung werden nicht von der Stadtverwaltung Kiel, sondern vom Finanzamt bearbeitet. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein, siehe Link zur Grundsteuerreform. 

    In Kiel wird der Hebesatz übrigens nicht per Haushaltssatzung, sondern mit einer separaten Hebesatzsatzung von der Ratsversammlung beschlossen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Erhebung der Grundsteuer als nicht verfassungsgemäß bewertet. Der bisherigen Grundsteuererhebung liegen Jahrzehnte alte Werte des Grundbesitzes zugrunde, die der tatsächlichen Wertentwicklung nicht entsprechen. Ziel der zwingend vorgegebenen Grundsteuerreform ist es, diese Situation zu ändern. Es soll eine rechtmäßige Verteilung der Steuerlast und keine Erhöhung der Einnahmen für die Kommune infolge der Grundsteuerreform erreicht werden.

    Die Grundsteuerreform führt dazu, dass das Finanzamt, basierend auf der Grundsteuererklärung der*des Eigentümers*in, den "Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025)" erstellt. Falls Sie hierzu Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Ein Merkblatt zur neuen Grundsteuer, das der Deutsche Städte- und Gemeindebund herausgegeben hat, finden Sie, wenn sie den unten angehängten Link öffnen.

    Die Landeshauptstadt Kiel übernimmt den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes und multipliziert diesen mit dem entsprechenden Hebesatz. Sie hält sich an die gemachten Versprechen und hat die aufkommensneutralen Empfehlungen des Transparenzregisters (siehe Link weiter unten) übernommen:

    • Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) wird ab 01.01.2025 der Hebesatz auf 420 % (vorher 400 %) festgesetzt.
    • Für die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) wird der Hebesatz auf 565 % (vorher 500 %) festgesetzt.

    Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Sie können diese Berechnung selbst durchführen, indem Sie Ihren "Bescheid über den Grundsteuermessbetrag" (Finanzamt) zur Hand nehmen und den dort ausgewiesenen Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren. Im Januar 2025 wird die Stadtverwaltung Kiel die Grundbesitzabgabenbescheide, die sowohl die Grundsteuern als auch die grundstücksbezogenen Gebühren (Straßenreinigungs-, Abwasser- und Abfallgebühren) ausweisen, versenden.

    Im Transparenzregister für die Grundsteuer in Schleswig-Holstein sind die Hebesätze ausgewiesen, die die Kommunen festsetzen müssten, um im Jahr 2025 (erstmalige Grundsteuererhebung nach reformiertem Recht) annähernd das gleiche Grundsteueraufkommen zu realisieren, wie im Jahr 2024 (letztmalige Erhebung nach altem Recht). Das Register schafft Transparenz für die Bürger*innen und bietet den Kommunen Unterstützung bei der Entscheidung über ihre neuen Hebesätze.

    Aufkommensneutral bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält - also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche soll kein Grund dafür sein, dass sich das Steueraufkommen verändert. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergibt, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer fällig - auch dann, wenn die Gemeinde 2025 ihr Gesamtaufkommen an Grundsteuer nicht erhöht. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergeben hat, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert verloren hat - dann wird die Grundsteuer niedriger ausfallen.

    Anliegen rund um die Grundsteuerreform und Ihre aktuelle Grundsteuererklärung werden nicht von der Stadtverwaltung Kiel, sondern vom Finanzamt bearbeitet. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein, siehe Link zur Grundsteuerreform. 

    In Kiel wird der Hebesatz übrigens nicht per Haushaltssatzung, sondern mit einer separaten Hebesatzsatzung von der Ratsversammlung beschlossen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

    Hinweise für Kiel: Hebesatz, Eigentumswechsel

    Wenn Sie Fragen zu den Bescheiden des Finanzamtes haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Finanzamt.

    Bei Fragen zur Festsetzung der Grundsteuer ist der Sachbereich Grundbesitzabgaben im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Grundsteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.

    Wenn Sie Fragen zu den Bescheiden des Finanzamtes haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Finanzamt.

    Bei Fragen zur Festsetzung der Grundsteuer ist der Sachbereich Grundbesitzabgaben im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Grundsteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Stadtkasse

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1152

    24099 Kiel

    Hausanschrift

    Fleethörn 26

    24103 Kiel

    Parkplatz: Parkhaus Sophienhof
    Gebühren: ja

    alle Hauptlinien

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch 8.30 - 13.00 Uhr mit Ausnahme der Barkasse , diese ist am Mittwoch geschlossen! Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-4110

    Fax: +49 431 901-64115

    E-Mail: stadtkasse@kiel.de

    Version

    Technisch erstellt am 27.07.2009 (von: Andreas Michaelsen)

    Technisch geändert am 09.08.2024 (von: Koch, Bettina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Grundbesitzabgaben

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1152

    24107 Kiel

    Hausanschrift

    Hopfenstraße 30

    24103 Kiel

    Parkplatz: Parkhaus Sophienhof
    Gebühren: ja

    alle Hauptlinien

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr Do 14:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen

    Kontakt

    Formulare

    Informationen zum Datenschutz in der Steuerverwaltung

    Version

    Technisch erstellt am 30.07.2009 (von: Andreas Michaelsen)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Wulff, Christopher)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

    Hinweise für Kiel: Hebesatz, Eigentumswechsel

    Bitte teilen Sie jede Änderung der Eigentumsverhältnisse sowie jede Anschriftenänderung unverzüglich mit. Bei einem Eigentumswechsel erhalten Sie dann ausführliche Informationen zum Abrechnungsverfahren.

    Ein Eigentumswechsel kann berücksichtigt werden, wenn

    a) die Grundsteuerpflicht durch Zurechnungsbescheid des Finanzamtes Kiel auf den*die neue*n Eigentümer*in übergegangen ist (Wechsel der Steuerpflicht immer erst zum 01.01. des auf die Übergabe folgenden Jahres) und

    b) der Nachweis für die Gebührenpflicht (Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes - Abteilung I) entweder von der*dem Verkäufer*in oder von der*dem Käufer*in vorgelegt wird. Anderslautende (privat-)vertragliche Regelungen ersetzen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht.

    Wenn Sie Fragen zum Abgabenbescheid haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns. Zusätzliche Telefonnummern der Stadtkasse, des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel sowie des Tiefbauamtes entnehmen Sie bitte der Rückseite Ihres Abgabenbescheides.

    Bitte teilen Sie jede Änderung der Eigentumsverhältnisse sowie jede Anschriftenänderung unverzüglich mit. Bei einem Eigentumswechsel erhalten Sie dann ausführliche Informationen zum Abrechnungsverfahren.

    Ein Eigentumswechsel kann berücksichtigt werden, wenn

    a) die Grundsteuerpflicht durch Zurechnungsbescheid des Finanzamtes Kiel auf den*die neue*n Eigentümer*in übergegangen ist (Wechsel der Steuerpflicht immer erst zum 01.01. des auf die Übergabe folgenden Jahres) und

    b) der Nachweis für die Gebührenpflicht (Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes - Abteilung I) entweder von der*dem Verkäufer*in oder von der*dem Käufer*in vorgelegt wird. Anderslautende (privat-)vertragliche Regelungen ersetzen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht.

    Wenn Sie Fragen zum Abgabenbescheid haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns. Zusätzliche Telefonnummern der Stadtkasse, des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel sowie des Tiefbauamtes entnehmen Sie bitte der Rückseite Ihres Abgabenbescheides.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)