Umfragen an Schulen
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen (Studien, Befragungen, Testreihen und ähnliches) bedürfen der Genehmigung.
Beschreibung
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen (Studien, Befragungen, Testreihen und ähnliches) bedürfen der Genehmigung. Diese kann erteilt werden, wenn das Vorhaben ein erhebliches wissenschaftliches Interesse im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule erkennen lässt und sich die Belastung der Schule in einem zumutbaren Rahmen hält.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK).
Ansprechpartner
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 988-0
E-Mail: poststelle@bimi.landsh.de
Internet
Stichwörter
Bildungsministerium, Kultusministerium, Wissenschaftsministerium
erforderliche Unterlagen
- Eine Beschreibung des Projekts (unter anderem Konzeption, Benennung der/des verantwortlichen Projektleiterin/Projektleiters, Benennung der eventuell beteiligten Partner, Informationen zum konkreten Prozedere des Vorhabens)
- Die Erhebungsunterlagen wie Fragebögen, Interviewleitfäden, Testunterlagen, Anschreiben an die Teilnehmer/innen, gegebenenfalls Anschreiben an die Erziehungsberechtigten zwecks Einholung des Einverständnisses zur Teilnahme minderjähriger Schüler/innen. Aus den Erhebungsunterlagen müssen deutlich der Zweck des Vorhabens, der Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme, die durch die/den Antragsteller/in vorgesehene Behandlung der Erhebungsunterlagen und deren endgültiger Verbleib sowie das Prozedere des Vorhabens hervorgehen.
- Angaben über den zeitlichen Ablauf und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang des Vorhabens.
- Eine Übersicht der Schulen/Klassen, an/in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll.
Formulare
Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).
Fristen
Der Antrag auf Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein