Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen
Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.
Beschreibung
Die Schulpflicht gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.
Aufgrund des Schulverhältnisses sind
- die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen zu besuchen,
- die Eltern verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Schüler/innen am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen und
- die Ausbildenden, Arbeitgeber und Dienstherren verpflichtet, Berufsschulpflichtige zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Schulverweigerung - oder auch Schulabsentismus sowie umgangssprachlich „Schwänzen“ - umfasst alle Formen des unerlaubten Fernbleibens von der Schule.
Als Maßnahme zur Durchsetzung des Schulbesuchs können Schüler/innen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, nach § 28 Schulgesetz der Schule zugeführt werden. Die allgemeinen Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Daneben sind Sanktionen wegen Nichterfüllung der Schulpflicht möglich, zum Beispiel Verhängung einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Hinweise für Neumünster: Schulverweigerung
Für das Thema "Schulpflicht" ist die Stadt Neumünster NICHT zuständig.
Für das Thema "Schulverweigerung" im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) ist der Fachdienst Ordnungsangelegenheiten der Stadt Neumünster Ihr Ansprechpartner.
Für das Thema "Schulpflicht" ist die Stadt Neumünster NICHT zuständig.
Für das Thema "Schulverweigerung" im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) ist der Fachdienst Ordnungsangelegenheiten der Stadt Neumünster Ihr Ansprechpartner.
Zuständigkeit
- An die Schule. Zunächst ist es Aufgabe der Schule, auf schulabsentes Verhalten von Schülerinnen und Schülern zu reagieren.
- An den Schulpsychologischen Dienst oder das Jugendamt, mit denen die Schulen im Umgang mit schulabsentem Verhalten zusammen arbeiten.
- An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ordnungsamt), die für die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
Ansprechpartner
Stadt Neumünster - Ordnungsaufgaben, Wahlen und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Brachenfelder Straße 1
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr; Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr; Mittwoch geschlossen; Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4321 942-0
Fax: +49 4321 942-2521
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@neumuenster.de
E-Mail: gewerbeamt@neumuenster.de
Internet
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Unterrichtsmüdigkeit, Unterrichtsabbruch, Unterrichtsverweigerung, Schulphobie, Schulangst, Unterrichtsverdrossenheit