Ausnahmen von der Schulpflicht Zulassung

    Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen

    Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.

    Beschreibung

    Die Schulpflicht gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.
    Aufgrund des Schulverhältnisses sind

    • die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen zu besuchen,
    • die Eltern verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Schüler/innen am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen und
    • die Ausbildenden, Arbeitgeber und Dienstherren verpflichtet, Berufsschulpflichtige zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.

    Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
    Schulverweigerung - oder auch Schulabsentismus sowie umgangssprachlich "Schwänzen" - umfasst alle Formen des unerlaubten Fernbleibens von der Schule.
    Als Maßnahme zur Durchsetzung  des Schulbesuchs können Schüler/innen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, nach § 28 Schulgesetz der Schule zugeführt werden. Die allgemeinen Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Daneben sind Sanktionen wegen Nichterfüllung der Schulpflicht möglich, zum Beispiel Verhängung einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

    Zuständigkeit

    • An die Schule. Zunächst ist es Aufgabe der Schule, auf schulabsentes Verhalten von Schülerinnen und Schülern zu reagieren.
    • An den Schulpsychologischen Dienst oder das Jugendamt, mit denen die Schulen im Umgang mit schulabsentem Verhalten zusammen arbeiten.
    • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ordnungsamt), die für die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.

    Hinweise für Lübeck: Schulpflicht/ Schulverweigerung


    Schulpsychologische Beratungsstelle
    Schildstraße 6-8
    (Eingang über Pergamentmachergang)
    23552 Lübeck

    Kooperative Erziehungshilfe
    Tel.: 04517/122 - 86300
    Email: keh@luebeck.de

    Ansprechpartner

    Hansestadt Lübeck - Schule und Sport; Schulpsychologische Beratungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Schildstraße 6-8

    23552 Lübeck

    Parkplätze

    • Parkplatz: Haerder Center Parkhaus
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Königstraße
      Linie:
      • Bus: Linie 1,2,4,6,7,9,15,16
    • Haltestelle: Haltestelle Sandstraße
      Linie:
      • Bus: Linie 1,2,4,6,7,9,15,16,17
    • Haltestelle: Haltestelle Wahmstraße
      Linie:
      • Bus: Linie 5,10,11,21,31,32,39

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Schulpsychologische Sprechstunde in Schulen Informationen und Terminanfrage

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 451 115

    E-Mail: schulpsychologie@luebeck.de

    Internet

    Stichwörter

    Coaching, Hilfe, Kind, kooperativ, kooperative Erziehungshilfe, Lehrkräftefortbildung, Probleme, Schule, Schüler, Schulpflicht, Schulpsychologe, Schulpsychologische Beratungsstelle, Schulpsychologische Beratungsstelle,, schulpsychologischer Dienst, Schulverweigerung

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Stichwörter

    Schulangst, Unterrichtsabbruch, Unterrichtsmüdigkeit, Unterrichtsverweigerung, Schulphobie, Unterrichtsverdrossenheit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de