Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen
Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.
Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.
Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).
Ansprechpartner
Amt Bad Oldesloe-Land - Hauptabteilung 131
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kreis Stormarn - Fachdienst 24 - Schule - 240 Geschäftszimmer Schule
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: vor dem Gebäude
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Bahnhof / ZOB
Bus: alle Innenstadtlinien
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
E-Mail: c.harjans@kreis-stormarn.de
Telefon Festnetz: 04531 160-1300
Rechtsgrundlage(n)
§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).
Hinweise (Besonderheiten)
Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.
Bemerkungen
Hinweise für Bad Oldesloe-Land: Schülerbeförderung: Fahrtkosten
Die Übernahme der Fahrkosten wird durch die Satzung des Kreises Stormarn über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) geregelt.
Nach der Schülerbeförderungssatzung des Kreises Stormarn muss der Schulweg der Grundschüler mindestens 2 km lang sein, bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 mindestens 4 km, damit eine Kostenübernahme möglich ist.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Monatskarte, Erstattung von Schülerbeförderungskosten, Schülerfahrkarte, Schülerbeförderungskosten, Fahrkarten, Fahrtkosten, Fahrkartenanspruch