Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen
Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.
Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.
Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - SVG - Südwestholstein ÖPNV Verwaltungsgemeinschaft
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo- Fr 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 040 30985098
E-Mail: j.pusch@svg-suedwestholstein.de
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider - Schulen & Kindertagesstätten
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 5 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 14:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ute Peters-Sinoradzki (Sachbearbeiterin)
Internet
Rechtsgrundlage(n)
§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).
Hinweise (Besonderheiten)
Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Schülerbeförderungskosten, Monatskarte, Fahrkarten, Fahrtkosten, Fahrkartenanspruch, Erstattung von Schülerbeförderungskosten, Schülerfahrkarte