Ersatzschule Genehmigung

    Schulen in freier Trägerschaft

    Privatschulen sind Schulen in freier Trägerschaft.

    Beschreibung

    Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen haben Privatschulen einen freien Träger - und werden deshalb auch "Schulen in freier Trägerschaft" genannt.

    Das Grundgesetz (GG) gewährleistet in Art. 7 Abs. 4, 5 GG ausdrücklich das Recht zur Errichtung privater Schulen. Die "Schulen in freier Trägerschaft" unterliegen der staatlichen Schulaufsicht (Rechtsaufsicht).

    Zu unterscheiden ist zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen:

    • Ersatzschulen sind genehmigungspflichtige Schulen, die - nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck - die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben.
    • Ergänzungsschulen sind nicht genehmigungspflichtige, aber anzeigepflichtige Schulen.

    Zuständigkeit

    • An die Schule (in freier Trägerschaft), wenn es um den Schulbesuch geht,
    • an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK), wenn es um eine Genehmigung oder Anzeige von Schulen (in freien Trägerschaft) geht.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Brunswiker Straße 16-22

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: poststelle@bimi.landsh.de

    Internet

    Stichwörter

    Bildungsministerium, Kultusministerium, Wissenschaftsministerium

    Version

    Technisch geändert am 13.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - Abteilung III 1: Zentrale Dienste und Schuldigitalisierung

    Adresse

    Hausanschrift

    Brunswiker Straße 16-22

    24105 Kiel

    Kontakt

    Fax: 0431 988-2529

    Telefon Festnetz: 0431 988-2301

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Eine Checkliste für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule können Sie sich im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein" herunterladen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Art. 7 Abs. 4, 5 Grundgesetz (GG),
    • §§ 115 - 118 Schulgesetz (SchulG).

    Fristen

    Für den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule gibt es keine durch Rechtsvorschrift festgelegte Frist. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
    Das Genehmigungsverfahren dauert in etwa ein halbes Jahr.

    Kosten

    • Für die Genehmigung einer Ersatzschule werden Gebühren zwischen 200,00 und 1.200,00 Euro erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
    • Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist nicht gebührenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Schulen des Gesundheitswesens fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, sondern in den des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG).
    Informationen zu Privatschulen und zu Gesundheitsfachberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    Schulart

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de