Einschulungsuntersuchung Durchführung

    Einschulungsuntersuchung

    Die Schuleingangsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.

    Beschreibung

    Die Schuleingangsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen. Sie dient der Feststellung von Gründen, die einem erfolgreichen Schulbesuch aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnten und findet in der Regel vor dem Kennenlerngespräch mit der Schulleitung statt.

    Die Ärztin/der Arzt kann über einen zu definierenden Zeitraum eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen empfehlen.

    Den Antrag auf Beurlaubung müssen Sie als Eltern dann an das zuständige Schulamt richten.

    Hinweise für Segeberg: Einschulungsuntersuchung

    Informationen für Eltern und Sorgeberechtigte

    Jedes Kind in Schleswig-Holstein muss vor Besuch einer allgemeinbildenden Schule untersucht werden. Das ist in der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben festgelegt.

    Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern, die schulpflichtig werden, erhalten ungefähr zum 6. Geburtstag ihres Kindes ein Einladungsschreiben. Dafür können Sie dann online einen Termin buchen. Dies wird im Einladungsschreiben erklärt.

    Anschließend folgt ein landesweit einheitlicher Fragebogen, der ebenfalls online ausgefüllt werden sollte.

    Zum Untersuchungstermin müssen bitte das gelbe Untersuchungsheft mit den Vorsorgeuntersuchungen und der Impfpass mitgebracht werden. Für Rückfragen steht Ihnen der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst jederzeit zur Verfügung.

    Informationen für Schulträger / Grundschulen und Meldeämter

    Ab September 2023 wird zur Datenübermittlung von Meldeämtern und Schulen eine kreisweit einheitliche Vorlage genutzt.

    Diese Tabelle kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.

    Meldeämter nutzen diese Tabelle, um personenbezogene Daten von Einschüler*innen (und gesetzlicher Vertretung) an die Grundschulen / Schulträger und den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zu übermitteln (§2 (1) SchulÄAufgV) .

    Schulträger / Grundschulen nutzen diese Tabelle, um personenbezogene Daten von "Kann-Kinder""-Einschüler*innen an den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zu übermitteln (§22 (3) SchulG).

    Tabelle herunterladen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    Hinweise für Schackendorf: Einschulungsuntersuchung

    Informationen für Eltern und Sorgeberechtigte

    Jedes Kind in Schleswig-Holstein muss vor Besuch einer allgemeinbildenden Schule untersucht werden. Das ist in der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben festgelegt.

    Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern, die schulpflichtig werden, erhalten ungefähr zum 6. Geburtstag ihres Kindes ein Einladungsschreiben. Dafür können Sie dann online einen Termin buchen. Dies wird im Einladungsschreiben erklärt.

    Anschließend folgt ein landesweit einheitlicher Fragebogen, der ebenfalls online ausgefüllt werden sollte.

    Zum Untersuchungstermin müssen bitte das gelbe Untersuchungsheft mit den Vorsorgeuntersuchungen und der Impfpass mitgebracht werden. Für Rückfragen steht Ihnen der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst jederzeit zur Verfügung.

    Informationen für Schulträger / Grundschulen und Meldeämter

    Ab September 2023 wird zur Datenübermittlung von Meldeämtern und Schulen eine kreisweit einheitliche Vorlage genutzt.

    Diese Tabelle kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.

    Meldeämter nutzen diese Tabelle, um personenbezogene Daten von Einschüler*innen (und gesetzlicher Vertretung) an die Grundschulen / Schulträger und den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zu übermitteln (§2 (1) SchulÄAufgV) .

    Schulträger / Grundschulen nutzen diese Tabelle, um personenbezogene Daten von "Kann-Kinder""-Einschüler*innen an den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zu übermitteln (§22 (3) SchulG).

    Tabelle herunterladen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    Zuständigkeit

    An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt, Fachdienst für Gesundheit - Kinder- und Jugendärztlicher Dienst).

    Ansprechpartner

    Kreis Segeberg - Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Jaguarring 16

    23795 Bad Segeberg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr. Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4551 951-9342

    E-Mail: gesundheit@segeberg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die im Einladungsschreiben an die Erziehungsberechtigten aufgeführten Unterlagen. Das sind in der Regel

    • gelbes Vorsorgeheft,
    • Impfausweis,
    • Anamnesebogen,
    • sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.

    Rechtsgrundlage(n)

    Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG),
    Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG),
    Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben,
    Gesetz zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG).

    Fristen

    Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle umgehend zu benachrichtigen.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation