Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Vorhaben, die die Natur unvermeidbar beeinträchtigen, müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgegelichen werden.
Beschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere Erhalt, gegebenenfalls Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder, soweit ein Ausgleich nicht zu leisten ist, durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren.
Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen, dokumentiert und verwaltet, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (zum Beispiel Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).
Hinweise für Plön: Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).
Hinweise für Plön: Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden
Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden
Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Zuständigkeitsbereich
Telefonische Erreichbarkeit
Stadt Schwentinental
04522 743-418
vormittags
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg
04522 743-491
vormittags
Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg
Amt Selent-Schlesen
04522 743-499
vormittags
Amt Lütjenburg
Amt Probstei
04522 743-431
Stadt Preetz
Amt Preetz-Land
Amt Bokhorst-Wankendorf
04522 743-445
vormittags
Kiesabbau, Abgrabungen, Auffüllungen, Naturschutzgebiete
04522 743-478
Knicks, Baumfällungen, Leitungsverlegungen, Naturdenkmale
04522 743-472
Ökokonten
04522 743-491
vormittags
Artenschutz, Erstaufforstungen, Weihnachtsbaumkulturen, Kompensation bei Eingriffen durch Straßen- und Radwegebau, Natura 2000, Windenergieplanung, Stromnetzausbau, Feuerwerke
04522 743-418
vormittags
Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden
Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden
Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Zuständigkeitsbereich
Telefonische Erreichbarkeit
Stadt Schwentinental
04522 743-418
vormittags
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg
04522 743-491
vormittags
Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg
Amt Selent-Schlesen
04522 743-499
vormittags
Amt Lütjenburg
Amt Probstei
04522 743-431
Stadt Preetz
Amt Preetz-Land
Amt Bokhorst-Wankendorf
04522 743-445
vormittags
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Plön - Abteilung Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
14.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Lagepläne,
- Beschreibungen,
- Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es können Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Viele Kreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Informationen sowie Ansprechpartner entnehmen können.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein