Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz Erhebung

    Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Vorhaben, die die Natur unvermeidbar beeinträchtigen, müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgegelichen werden.

    Beschreibung

    Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere Erhalt, gegebenenfalls Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

    Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder, soweit ein Ausgleich nicht zu leisten ist, durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren.

    Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen, dokumentiert und verwaltet, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können.

    Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (zum Beispiel Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).

    Hinweise für Plön: Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

    Hinweise für Plön: Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Kiesabbau,  Abgrabungen,  Auffüllungen, Naturschutzgebiete

    04522 743-478

    Knicks, Baumfällungen, Leitungsverlegungen, Naturdenkmale

    04522 743-472

    Ökokonten

    04522 743-491
    vormittags

    Artenschutz, Erstaufforstungen, Weihnachtsbaumkulturen, Kompensation bei Eingriffen durch Straßen- und Radwegebau, Natura 2000, Windenergieplanung, Stromnetzausbau, Feuerwerke

    04522 743-418
    vormittags

    Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden

    Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden

    Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:

    Zuständigkeitsbereich

    Telefonische Erreichbarkeit

    Stadt Schwentinental

    04522 743-418
    vormittags

    Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg

    04522 743-491
    vormittags

    Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg
    Amt Selent-Schlesen

    04522 743-499
    vormittags

    Amt Lütjenburg
    Amt Probstei

    04522 743-431

    Stadt Preetz
    Amt Preetz-Land
    Amt Bokhorst-Wankendorf

    04522 743-445
    vormittags

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Plön - Abteilung Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 17-18

    24306 Plön

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4522 743400

    Fax: +49 4522 74395400

    E-Mail: umweltamt@kreis-ploen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Lagepläne,
    • Beschreibungen,
    • Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

    Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es können Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Viele Kreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Informationen sowie Ansprechpartner entnehmen können.

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de