Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht Genehmigung
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    Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht beantragen

    Wer in Schleswig-Holstein angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. In einigen Fallkonstellationen können Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht beantragt werden.

    Beschreibung

    Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Für weitere Informationen zur Beantragung eines Fischereischeins wird auf die entsprechende Leistungsbeschreibung verwiesen.

    Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, können einen Fischereischein mit Begleitung beantragen.

    In Schleswig-Holstein gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen kein Fischereischein erforderlich ist.

    Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Für den Urlauberfischereischein ist eine gesonderte Leistungsbeschreibung verfügbar, auf die hier verwiesen wird.

    An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, sofern der Anbieter durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicherstellt, dass tierschutz- und fischereirechtliche Vorgaben eingehalten werden. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sollte der jeweilige Anbieter im Vorfeld direkt angesprochen werden. In dieser Konstellation ist keine besondere Ausnahmegenehmigung notwendig. Die Fischereiabgabe muss jedoch auch in diesen Fällen entrichtet werden.

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (zum Beispiel für besondere Veranstaltungen caritativer Einrichtungen, für internationale Veranstaltungen und weitere), die im Einzelfall bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden müssen.

    Zuständigkeit

    Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein Hauptstelle Flintbek – Abteilung Fischerei

    Ansprechpartner

    Amt Siek

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 49

    22962 Siek

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04107 88930

    Fax: 04107 889393

    E-Mail: info@amtsiek.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.05.2020

    Technisch geändert am 10.08.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Chaussee 25

    24220 Flintbek

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    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr; Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 11.12.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Beschreibung des Sachverhalts
    • Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wenn die obere Fischereibehörde die Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Ablehnungsbescheid beschrieben.

    Verfahrensablauf

    • Ein Antrag auf Erteilung einer sonstigen Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht muss zusammen mit einer Beschreibung des Sachverhalts sowie einer Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahme bei der oberen Fischereibehörde eingereicht werden.
    • Der Antrag kann formlos per Post oder per E-Mail gestellt werden. Eine Online-Antragsmöglichkeit steht dafür derzeit nicht zur Verfügung.

    Fristen

    ES gibt keine Fristen. 

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen (Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen in der oberen Fischereibehörde und kann ein bis vier Wochen betragen.)

    Kosten

    Über die fällige Gebühr erhalten Sie zusammen mit der Übermittlung der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid. Zusätzlich muss gegebenenfalls die Fischereiabgabe bezahlt werden. Die Gesamthöhe an zu entrichtender Fischereiabgabe ist gegebenenfalls abhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der geplanten Veranstaltung.

    Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entnehmen.

    Für die Erteilung einer sonstigen Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro zu entrichten.: Gebühr 30,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht werden häufig zum Beispiel für Gemeinschaftsveranstaltungen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder für internationale Gemeinschaftsangelveranstaltungen erteilt. Die obere Fischereibehörde prüft solche Anträge stets im Einzelfall. Eine möglichst genaue Darstellung des Umfangs und der Notwendigkeit der beantragten Ausnahme erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum Thema Berufs- und Angelfischerei finden Sie im Internetportal „Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein“.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein am 25.11.2025

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009

    Technisch geändert am 02.12.2025

    Stichwörter

    Angelschein, Sportangler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020