Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht Genehmigung

    Fischereischein und Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

    Wer in Schleswig-Holstein angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.

    Beschreibung

    Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen von Tatbeständen, die eine Ablegung der Prüfung entbehrlich machen. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einem Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
    Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt. Allerdings ist von deren Inhabern zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes SH zu entrichten - unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Die Abgabemarke ist auf einen Ergänzungsschein zu kleben, der bei allen Ausgabestellen der Marken erhältlich ist oder auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) als Download frei zur Verfügung steht. Der Ergänzungsschein ist kein amtliches Dokument und kann daher selber ausgefüllt werden; eine persönliche Anwesenheit auf einer Behörde ist nicht erforderlich.

    Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers benötigt. Abgesehen von den o. g. Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang.

    In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte "Urlauberfischereischein", der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann 1 x im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe (1 x je Kalenderjahr) zu entrichten.

    An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist seit dem 15. Juli 2013 kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann (Achtung - Kann-Bestimmung, bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter an). Auch in diesen Fällen ist jedoch die Fischereiabgabe zu entrichten!

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (z. B. für besondere Veranstaltungen caritativer Einrichtungen, für internationale Veranstaltungen etc.), die im Einzelfall bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden muss.

    Menschen mit Behinderung, die keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag bei der oberen Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers berechtigt.

    Zuständigkeit

    • An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt), wenn Sie als Angler einen Fischereischein beantragen wollen.
    • An eine Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), wenn Sie Berufsfischerin/Berufsfischer sind.
    • An eine beliebige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt), wenn Sie einen Urlauberfischereischein beantragen oder eine Fischereiabgabemarke erwerben möchten.
    • An den jeweiligen gewerblichen Anbieter, wenn Sie von der Angelregelung ohne Fischereischein auf Angelkuttern und an Angelteichen Gebrauch machen möchten.

    Über das Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Sie die Fischereiabgabe auch online entrichten oder einen Urlaubsfischereischein online kaufen.

    Hinweise für Quickborn: Beantragung Fischereischein Quickborn

    Den Fischereischein können Sie weiterhin bei uns postalisch oder persönlich beantragen.

    Vereinbaren Sie bitte für die persönliche Beantragung einen Termin.

    Ansprechpartner

    Stadt Quickborn - Bürgerdienste - Einwohnerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    25451 Quickborn (Pinneberg)

    Parkplätze

    • Parkplatz: direkt vor dem Rathaus
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkpalette gegenüber des Rathauses
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 04106 611400

    Telefon Festnetz: 04106 6110

    E-Mail: ServiceBueroQuickborn@quickborn.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Quickborn

    Empfänger: Stadt Quickborn

    IBAN: DE53 2219 1405 0058 0000 50

    BIC: GENODEF1PIN

    Bankinstitut: VR Bank in Holstein eG

    Stadt Quickborn

    Empfänger: Stadt Quickborn

    IBAN: DE72 2305 1030 0007 0500 16

    BIC: NOLADE21SHO

    Bankinstitut: Sparkasse Südholstein

    Formulare

    Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit
    Antrag auf Ausstellung einer Fischereimarke

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Chaussee 25

    24220 Flintbek

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4347 704-0

    Fax: +49 4347 704-116

    E-Mail: Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfungszeugnis der Fischereischeinprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer; bei Umzug: Fischereischein des anderen Bundeslandes,
    • Lichtbild (nach Vollendung des 16. Lebensjahres),
    • Personalausweis.

    Hinweise für Quickborn: Beantragung Fischereischein Quickborn

    Für die schriftliche Beantragung benötigen wir zusätzlich:

    - Eine Kopie/Scan des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)

    - Eine Zahlungsbestätigung, dass die 10,00 Euro vorab überwiesen wurden (Bankauszug oder Bestätigung der Bank)

    - Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag

    Formulare

    Hinweise für Quickborn: Beantragung Fischereischein Quickborn

    Die Anträge finden Sie rechts unter den Kontaktdaten der Stadt Quickborn.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine

    Kosten

    • Für die Erteilung des Fischereischeines wird eine einmalige Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
    • Für die Ausstellung oder einmalige Verlängerung des Urlauberfischereischeins wird eine Gebühr von je 10,00 Euro erhoben.
    • Zusätzlich wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 Euro jährlich erhoben (auch von Inhabern eines Urlauberfischerscheins oder beim Angeln ohne Fischereischein auf Angelkuttern bzw. an Angelteichen).

    Hinweise für Quickborn: Beantragung Fischereischein Quickborn

    Überweisen Sie bei einer postalischen Beantragung bitte vorab 10,00 Euro an eine der angegebenen Bankverbindungen mit dem Verwendungszweck "PK-11, Fischereischein, Name des Antragstellers/der Antragstellerin".

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes ihren / seinen Hauptsitz nach Schleswig-Holstein verlegt, muss für die Ausübung des Fischfanges ein schleswig-holsteinischer Fischereischein ausgestellt werden.

    Seit dem 01. Juli 2012 ist von Fischereischeininhabern anderer Bundesländer auch die Fischereiabgabe zu entrichten.

    Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Fischereiaufsicht kontrolliert.

    Weitere Informationen zum Thema Berufs- und Angelfischerei finden Sie im Internetportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

    Hinweise für Quickborn: Beantragung Fischereischein Quickborn

    Der Fischereischein wird Ihnen nach der schriftlichen Beantragung postalisch zugesandt.

    Bitte beachten Sie, dass bei dem Fischereischein dann noch keine Fischereimarke vorhanden ist. Diese müssen Sie gesondert per E-Mail ( ServiceBueroQuickborn@quickborn.de ) oder postalisch beantragen

    Hierzu benötigen wir:

    • Den ausgefüllten Antrag für Fischereimarken
    • Eine Zahlungsbestätigung, dass die Kosten von 10,00 Euro pro Marke vorab überwiesen wurden ( Bankauszug, oder Bestätigung der Bank). Verwenden Sie bitte den Verwendungszweck " PK-73, Fischereimarken Ihr Name"

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    Sportangler, Fischereimarke, Angelerlaubnisschein, Angelschein, Binnenfischerei, Angeln, Fischereierlaubnisschein, Angelmarke, Angelerlaubnis, Urlaubsfischereischein, Angelgenehmigung, Fischen, Angelkarte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de