Bodenschutz
Bodenschutz dient der Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
Beschreibung
Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur und Gesellschaft, deren Entwicklung und nachhaltige Nutzbarkeit. Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich - wenn überhaupt - nur sehr langsam. Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.
Neben Wasser und Luft ist auch der Schutz des Bodens als weiteres Objekt des Umweltschutzes rechtlich festgelegt worden. Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorge-Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind zu sanieren. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.
Zuständigkeit
- An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Bodenschutzbehörde) oder
- an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).
Ansprechpartner
Kreis Stormarn - Fachdienst 43 - Abfall, Boden, Wasser - 432 Boden
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 5 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Am Glindhorst
Linie:- Bus: -
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04531 160-1603
E-Mail: bodenschutz@kreis-stormarn.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Them "Boden" finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Für die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften (= Düngemittelverkehrskontrolle) ist ist Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LWKSH) zuständig.
Sperrzeit für die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff:
in der Zeit vom 01.11. - 31.01. auf Ackerland
in der Zeit vom 15.11. - 31.01. auf Grünland.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Düngung, Gülleverordnung, Umweltschutz, Dünger, Gülle, Naturschutz, Düngemittel, Landschaftsschutz