• Klein Nordende (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

Beschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Zuständiges Gesundheitsamt

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Gesundheit

Adresse

Hausanschrift

Kurt-Wagener-Straße 11

25337 Elmshorn

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.

Öffnungszeiten

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0

Fax: +49 4121 4502-93332

E-Mail: info@kreis-pinneberg.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.06.2010

Technisch geändert am 12.10.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Hinweise für Pinneberg: Belehrung

Belehrungstermine sind in der Regel und dienstags um 9.00 Uhr, und mittwochs um 14.00 Uhr

Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl. Aus diesem Grund ist eine Terminvereinbarung zwingend erorderlich

Termine sind telefonisch mit dem Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg unter der Rufnummer 04121/4502-0 zu vereinbaren.

Telefonische Erreichbarkeit Bürgerservice:

Mo.,  Mi., Do.            8.00 - 16.00 Uhr

Di.                             8.00 - 17.30 Uhr

Fr.                             8.00 - 14.00 Uhr

Ort der Belehrung:   Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn

Belehrungstermine sind in der Regel und dienstags um 9.00 Uhr, und mittwochs um 14.00 Uhr

Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl. Aus diesem Grund ist eine Terminvereinbarung zwingend erorderlich

Termine sind telefonisch mit dem Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg unter der Rufnummer 04121/4502-0 zu vereinbaren.

Telefonische Erreichbarkeit Bürgerservice:

Mo.,  Mi., Do.            8.00 - 16.00 Uhr

Di.                             8.00 - 17.30 Uhr

Fr.                             8.00 - 14.00 Uhr

Ort der Belehrung:   Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn

Fristen

Geltungsdauer: 3 Monate (Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.)

Geltungsdauer: 2 Jahre (Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.)

Kosten

Gegebenenfalls fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.: Verwaltungsgebühr ab 25.0 EUR bis 75.0 EUR

Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.: Verwaltungsgebühr 15.0 EUR

Hinweise für Pinneberg: Belehrung

Belehrung: 25,00 Euro

Zweitschrift: ab 01.10.2018 kostet die Kopie 15,00 €)

Belehrung: 25,00 Euro

Zweitschrift: ab 01.10.2018 kostet die Kopie 15,00 €)

Hinweise (Besonderheiten)

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

Version

Technisch erstellt am 13.05.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Tätigkeit, IfSG, Belehrung, Infektionsschutz, Gesundheit, Gesundheitsbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Schulung, Infektionsschutzbelehrung, Nachweis, Infektion, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsamt

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020